08.09.2017 | Schleswig-Holsteinisches OLG

Verein muss über Verwendung geerbten Vermögens Rechenschaft ablegen

In einem aktuell entschiedenen Fall hatte ein Erblasser einen Verein zum Erben eingesetzt und eine Auflage zur Verwendung des Vermögens gemacht. Das für den Zweck des Vereins zuständige Sozialministerium verlangt nun jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Auflage.

Erben können die Vollziehung einer Auflage verlangen. Liegt diese im öffentlichen Interesse, so kann nach § 2194 BGB auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Erbschaft mit Auflage an einen Verein, der sich für Blinde und Sehbehinderte einsetzt. Das u.a. für die Unterstützung blinder und sehbehinderter Menschen zuständige Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein verlangte von dem Verein, jährlich Rechenschaft über den Vollzug der Auflage aus dem Testament abzulegen. Zurecht, wie nach dem Landgericht Kiel nun auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 8.9.2017 klar stellte.

Verein muss testamentarische Auflagen erfüllen

Dem Erblasser kam es darauf an, dass sein Nachlass ausschließlich zu Gunsten einer bestimmten Selbsthilfegruppe verwendet wird. Der Verein darf deshalb weder einen Teil seiner allgemeinen Verwaltungskosten noch die Kosten für eine von ihm betriebene Beratungsstelle aus dem Nachlass entnehmen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Erfüllung der Auflage dadurch unmöglich geworden ist, dass er die Ausgaben vom Nachlasskonto getätigt hat und die Geldbeträge dort nicht mehr vorhanden sind. Das Nachlassvermögen und das sonstige Vermögen des Vereins sind durch den Erbfall zu einer Einheit verschmolzen. Damit ist auch das Nachlasskonto nur noch eines von mehreren Konten des Vereins. Daraus folgt, dass dem Verein die Erfüllung der Auflage so lange möglich ist, so lange er insgesamt über ein Geldvermögen in Höhe des Nachlassvermögens verfügt.

Der Verein ist darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin zukünftig Auskunft über die Verwendung der Erbschaft zu erteilen, damit das Ministerium die Erfüllung der testamentarischen Auflagen überprüfen kann.

(OLG Schleswig-Holstein / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.09.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.