21.08.2017 | FG Münster

Abzug von Unterhaltsaufwendungen: Betreuungsgeld wird berücksichtigt, Kindergeld nicht

Der Abzug von Unterhaltsleistungen wird durch eigene Bezüge der unterstützten Person eingeschränkt. Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 11. Juli 2017 entschieden, dass das Betreuungsgeld als eigener Bezug in diesem Sinn zu berücksichtigen ist, nicht aber das Kindergeld.

Der Kläger gewährt der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Hierfür beantragte er den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt kürzte die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen um das von der Mutter im bezogene Betreuungsgeld sowie das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass Kindergeld und Betreuungsgeld nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. In Bezug auf das Kindergeld teilte das Gericht die Auffassung des Klägers und sah es nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Nach der Grundkonzeption des Familienleistungsausgleichs diene das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend werde es auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen.

Demgegenüber werde das Betreuungsgeld nur für diejenigen Kinder gezahlt, die nicht in einer Tageseinrichtung, sondern von einem Elternteil betreut werden. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs solle es die eigene Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern anerkennen und unterstützen. Es schaffe daher einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung und sei damit zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.08.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.