05.09.2017 | Bundesverwaltungsgericht

Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiengangs in Psychologie an einer inländischen Universität die Zugangsvoraussetzung für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt.

Die Klägerin schloss 1996 ein Fachhochschulstudium zur Diplom-Sozialpädagogin ab und arbeitete in der Folgezeit in einer psychosozialen Beratungsstelle. Ab 2009 studierte sie berufsbegleitend im Masterstudiengang Psychologie an einer staatlich anerkannten Universität. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgte mit der Auflage, verschiedene Brückenkurse zu belegen. Nach bestandener Abschlussprüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschloss, verlieh ihr die Universität im September 2013 einen Mastergrad. Im Anschluss beantragte sie die Prüfung ihrer Zugangsberechtigung für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Dies wurde abgelehnt, weil die Klägerin keinen Bachelorabschluss in Psychologie habe. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid blieben ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen nun allerdings geändert: Der von der Klägerin bestandene Masterabschluss sei eine Abschlussprüfung im Sinne des Psychotherapeutengesetzes, da der Masterabschluss an einer Universität mit dem Diplomabschluss an einer Universität gleichgestellt worden sei. Das Erfordernis eines zusätzlichen Bachelorabschlusses in Psychologie lasse sich der entsprechenden Vorschrift hingegen nicht entnehmen.

(BVerwG / STB Web)

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