14.08.2017 | Amtsgericht München

Zur Verkehrssicherungspflicht auf einer Baustelle

Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Pkw, dessen Fahrzeug durch einen in der Nacht während eines Sturms umgestürzten Bauzaun beschädigt wurde. Er machte gegen die Baufirma rund 2.000 Euro geltend. Diese war auf einem in der Nähe befindlichen Grundstück mit der Erstellung des Rohbaus beauftragt und hat zur Sicherung der Baustelle den ihr gehörenden Bauzaun aufgestellt. Die Baufirma weigerte sich, dem Kläger den Schaden zu ersetzen. Der Bauzaun sei von ihr ordnungsgemäß aufgestellt worden, später aber von einer Kranfirma demontiert und wieder aufgestellt worden, um einen Kran abzuholen. Der Rohbau sei schon seit Wochen fertiggestellt gewesen und die Baufirma damit nicht mehr mit der Kontrolle des Zauns beauftragt gewesen. Dies sei Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen.

Übertragung bedarf einer klaren Absprache

Der zuständige Richter gab jedoch dem Kläger Recht. Die beklagte Baufirma muss den Schaden ersetzen. „Die Verkehrssicherungspflicht ist vorliegend durch die Gefahreröffnung, d.h. das Aufstellen des Bauzauns, entstanden. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer klaren und auch für Dritte erkennbaren Absprache, so das Gericht. Das Verlassen und Räumen der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeiten genüge hierfür nicht. „

Bauunternehmer haften im Rahmen ihrer Aufgaben

Die Sicherungspflichten auf Baustellen treffen zwar zunächst den Bauherrn als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten. Nach allgemeinen Grundsätzen haften allerdings auch Architekten und Bauunternehmer im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenkreise. Deren Sicherungspflichten überdauern den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks, denn sie beruhen nicht auf dem Zustand des von ihnen kontrollierten Grundstücks, sondern auf gefährlichem Verhalten“, so das Urteil.

(AG München / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.08.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.