07.08.2017 | BFH-Urteil

Insolvenzverfahren: Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

Die Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung ist Masseverbindlichkeit und als solche gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen wurde im April 2010 eröffnet. Im Oktober 2010 wurde der Insolvenzschuldner Alleinerbe der verstorbenen Erblasserin. Er nahm die Erbschaft im Mai 2012 an. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer in Höhe von 23.490 Euro gegen den Kläger als Insolvenzverwalter fest und forderte ihn zur Zahlung auf. Dieser argumentierte hingegen, bei der Erbschaftsteuer handele es sich um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Masseverbindlichkeit. Sie dürfe daher nicht gegen ihn als Insolvenzverwalter festgesetzt werden.

Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten

Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung, so die BFH-Richter. Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit komme es dagegen nicht an.

  • Insolvenzforderungen sind Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren.
  • Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.

Die Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung ist keine Insolvenzforderung, weil der Grund für ihr Entstehen erst durch den Erbanfall und damit nach Insolvenzeröffnung eingetreten ist. Sie ist vielmehr Masseverbindlichkeit. Das Finanzamt hat die Erbschaftsteuer deshalb zutreffend als Masseverbindlichkeit gegen den Kläger als Insolvenzverwalter festgesetzt, so der BFH mit Urteil vom 5.4.2017 (Az. II R 30/15).

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.08.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.