27.07.2017 | Bundesarbeitsgericht

Keylogger-Urteil: Heimliche Überwachung der Mitarbeiter-Tastatur unzulässig

Software-Keyloggers, mit denen alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, sind laut dem Bundesarbeitsgericht unzulässig, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.

Der Kläger war beim beklagten Unternehmen seit 2011 als Web-Entwickler beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks teilte die Firma ihren Arbeitnehmern im April 2015 mit, dass der gesamte Internet-Traffic und die Benutzung ihrer Systeme mitgeloggt werde. Sie installierte auf dem Dienst-PC des Klägers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Screenshots fertigte.

Sämtliche Tastatureingaben protokolliert

Nach Auswertung der mit Hilfe dieses Keyloggers erstellten Dateien fand ein Gespräch mit dem Kläger statt. In diesem räumte er ein, seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Auf schriftliche Nachfrage gab er an, nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Die Beklagte, die nach dem vom Keylogger erfassten Datenmaterial davon ausgehen konnte, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Keine Überwachung "ins Blaue hinein"

Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auch die Revision des Unternehmens vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte keinen Erfolg. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden, so das Urteil vom 27. Juli 2017. Das Unternehmen hätte beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gehabt. Die von ihr "ins Blaue hinein" veranlasste Maßnahme sei daher unverhältnismäßig gewesen. Die vom Kläger eingeräumte Privatnutzung rechtfertigte die Kündigungen mangels vorheriger Abmahnung nicht.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.07.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.