25.07.2017 | Finanzgericht Münster

Zusammenlegung von Kirchengemeinden kann Grunderwerbsteuer auslösen

Die Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden zu einer neuen Gemeinde löst Grunderwerbsteuer aus, wenn zum Vermögen der Kirchengemeinden Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft gehörten und die neue Gemeinde infolge der Zusammenlegung sämtliche Anteile an dieser Kapitalgesellschaft erwirbt.

Das Finanzgericht Münster hatte sich mit der Zusammenlegung von Kirchengemeinden und den steuerlichen Konsequenzen befasst. Eine neue Kirchengemeinde war durch die Zusammenlegung von insgesamt neun Pfarreien und Kirchengemeinden entstanden. Zwei dieser Kirchengemeinden waren gemeinsam die einzigen Gesellschafter einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehörte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zusammenlegung der Kirchengemeinden einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang darstelle, weil die Klägerin infolgedessen alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH erworben habe.

Das sahen auch die Finanzrichter so. Durch den Übergang des Vermögens der einzelnen Kirchengemeinden hätten sich alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH bei der Klägerin vereinigt. Der Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft sei nach der einschlägigen steuerlichen Regelung grunderwerbsteuerpflichtig. Das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen befreie sie nicht von den allgemein geltenden (Steuer-)Gesetzen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.07.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.