19.07.2017 | Finanzgericht Düsseldorf

Weitreichende Auskunftspflichten in der Betriebsprüfung

Wie weit darf eine Betriebsprüfung gehen? Welche Unterlagen dürfen verlangt werden? Eigentlich sei vieles gedeckt, meint das Finanzgericht Düsseldorf, da eine Prüfungsanordnung eine allgemeine Duldungspflicht beinhalte.

Prüfer haben weitreichende Auskunftsansprüche - auch deshalb, weil diese keinen eigenen Akt darstellen, gegen den man klagen könnte. (Foto: © Gina Sanders - Fotolia.com)

Im strittigen Fall ging es um eine Verrechnungspreisdokumentation für asisatische Produkte, die von der niederländischen Muttergesellschaft eingekauft worden waren. Denn Betriebsprüfern reichte dies nicht, so wollten insbesondere die Bilanz der asiatischen Schwestergesellschaft sehen. Diese verwehrte das Unternehmen den Prüfern zunächst.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf urteilte. Klagen könne die Klägerin eigentlich gar nicht, es fehle an einer anfechtbaren Regelung (Verwaltungsakt). Da bereits mit der Prüfungsanordnung die Anordnung einer allgemeinen Duldungspflicht verbunden sei, handele es sich bei Prüfungsanfragen, sofern sie den prüfungsbefangenen Zeitraum betreffen, im Regelfall um von der Prüfungsanordnung gedeckte, nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen.

Anders sei der Fall nur dann zu beurteilen, wenn das Prüferverlangen isoliert neben der eigentlichen Außenprüfung stehe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Aufforderung des Prüfers als Maßnahme zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens verstehen müsse.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.07.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.