19.07.2017 | Finanzgericht Düsseldorf

Zinsen für Beteiligungsdarlehen nicht zwangsläufig Werbungskosten

Ist eine berufliche Tätigkeit nur mittelbar, unterliegt sie nicht der Regelbesteuerung, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Konkret ging es im verhandelte Fall um Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung einer GmbH-Beteiligung. Sie sollten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. So wollte es zumindest der Kläger, ein pensonierter Geschäftsführer. Er hatte zu seiner aktiven Zeit ein Darlehen über 200.000 Euro zur Finanzierung eines Anteils von 10 Prozent an der GmbH aufgenommen. Nach seiner Pensionierung veräußerte er den Anteil wieder und zahlte zugleich  das Darlehen samt aufgelaufener Zinsen, insgesamt 242.313 Euro, zurück.

Für die Zinsen in Höhe von 42.313 Euro wollte er einen Werbungskostenabzug geltend machen. Das lehnte das Finanzamt ab. Begründung: Der Mann sei nach Aufgabe seines Geschäftsführerpostens im Jahr 2012 nicht mehr für die Gesellschaft beruflich tätig gewesen. Das sahen auch die Richter in Düsseldorf so. Im Streitjahr 2013 komme eine Option zur Regelbesteuerung und damit ein Abzug von Werbungskosten bei Gewinnausschüttungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig gewesen sei.

(FG Düsseldorf / STB Web)

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