28.06.2017 | FG Münster

Steuerfreie Fonds-Einkünfte

Gewerblich oder nicht? Das ist die zentrale Frage, wenn es darum geht, ob die Einkünfte aus einem im Ausland ansässigen Private Equity Fonds der inländischen Besteuerung unterliegen.

Das Finanzgericht Münster verhandelte jetzt über eine Beteiligung an einem in London ansässigen Fonds. Die Rechtsform des Fonds war mit einer inländischen Kommanditgesellschaft vergleichbar. Die Stellung der Kläger entsprach derjenigen von Kommanditisten.

Das Finanzamt war davon ausgegangen, dass die inländischen Anleger aus der Beteiligung an dem Fonds steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielten; das sahen die Kläger anders, die ihre Einkünfte als gewerblich qualifizieren und deshalb nach dem DBA-GB im Inland steuerfrei stellen wollten. Allerdings hatte ein an Großbritannien gerichtetes Auskunftsersuchen des Bundeszentralamts für Steuern zu dem Ergebnis geführt, dass der Fonds dort (wohl mangels Abgabe von Steuererklärungen) keiner Besteuerung unterworfen wurde.

Dennoch gaben die Finanzrichter den Klägern Recht: Der Fonds habe gewerbliche Einkünfte erzielt. Nach seiner Grundkonzeption habe er notleidende Unternehmen erworben und diese marktgängig gemacht, so dass nicht die Fruchtziehung, sondern der Substanzumschlag im Vordergrund gestanden habe. Als Personengesellschaft habe der Fonds seinen Gesellschaftern jeweils eine Betriebsstätte in Großbritannien vermittelt, so dass Deutschland nach dem DBA-GB kein Besteuerungsrecht für die Einkünfte habe.

Die Tatsache, dass der Fonds in Großbritannien keine Steuern bezahlt habe, beruhe nicht auf einer anderen Auslegung des DBA-GB, sondern auf rein innerstaatlichen Maßnahmen und spiele für die Beurteilung des Falls keine Rolle.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.06.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.