20.06.2017 | LSG Baden-Württemberg

Bereitschaftsärzte im Nachtdienst sozialversicherungspflichtig?

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass Bereitschaftsärzte den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben können, für die keine Sozialabgaben fällig werden. Die klagende Klinik hat sich mit dem Urteil erfolgreich gegen eine Beitragsforderung in Höhe von rund 20.000 Euro gewehrt.

Die psychosomatische Akutklinik hatte mit 9 Ärzten Rahmenverträge über den Einsatz als freie Mitarbeiter geschlossen. Es ging jeweils um die Tätigkeit als Bereitschaftsarzt im Nachtdienst an einzelnen Tagen von 17 Uhr bis 8 Uhr des darauffolgenden Tages. Für den Nachtdienst erhielten sie eine Einsatzpauschale je Einsatztag zwischen 200 und 300 Euro. Während der Nachtzeit hielt sich kein angestellter Klinikarzt in der Klinik auf. Zudem fanden in dieser Zeit keine Therapien statt. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung von der Klinik Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 20.000 Euro für vier Jahre nach. Die Bereitschaftsärzte übten dieselbe Tätigkeit aus, wie fest angestellte Ärzte und seien faktisch in die Klinikorganisation eingebunden. Es liege eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Weisungsgebunden oder selbstständig?

Das LSG Baden-Württemberg kam in seinem Urteil vom 23.05.2017 (Az. L 11 R 771/15) allerdings zu dem Schluss dass es keine Weisungsrechte der Klinik hinsichtlich der Dienstzeiten gab. Die Bereitschaftsärzte konnten selbst bestimmen, an welchen Tagen sie zum Einsatz kommen wollten. Die Klinik hat ihnen keine Einsatztage vorgegeben, sondern nach den Vorgaben der Bereitschaftsärzte, die zum Teil auch eigene Arztpraxen führten, den Dienstplan aufgestellt. Da nachts ohnehin keine Therapien durchgeführt wurden, ging es auch nur um eine basismedizinische Versorgung, die anders organisiert werden konnte, als der Klinikalltag. Für etwaige nächtliche psychische Krisensituationen stand ein Facharzt in Rufbereitschaft zur Verfügung, die Bereitschaftsärzte führten keine eigene Behandlung durch. Sie waren auch nicht in die tägliche routinemäßige Versorgung der Patienten oder in die Klinikorganisation eingebunden und mussten – anders als die fest angestellten Ärzte - weder an Dienst- oder Teambesprechungen noch an Weiterbildungen teilnehmen.

(LSG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.06.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.