03.06.2017 | Reformen, quo vaditis?

Änderungen bei der Betriebsrente beschlossen

Mit dem vom Bundestag beschlossenen Betriebsrentenstärkungsgesetz soll es für Unternehmen attraktiver werden, eine Betriebsrente anzubieten. Auch steuerliche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthalten sowie höhere Freibeträge bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Der Weg zur Betriebsrente soll vereinfacht werden. Mit dem darin vorgesehenen Sozialpartnermodell sollen Gewerkschaften und Arbeitgeber künftig die Möglichkeit haben, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können. Die Arbeitgeber sollen sich dafür im Gegenzug an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Garantien und Mindestleistungen sind bewusst nicht enthalten, damit auch kleinere Unternehmen Betriebsrenten anbieten.

Das Ganze soll innerhalb von Tarifverträgen geschehen, nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Die Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.

Direkter Steuerzuschuss von 30 Prozent

Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Sie müssen dazu Beiträge zahlen – zwischen 240 Euro bis 480 Euro jährlich.

Zudem soll der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2017 bei 6.350 Euro Monatsverdienst.

Mehr Riester-Grundzulage

Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird von derzeit 154 Euro auf 175 Euro erhöht.

Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis 202 Euro anrechnungsfrei.

Ab dem 1. Januar 2017 informiert bei Riester-Produkten das neue Produktinformationsblatt, die alle Anbieter vor Abschluss des Vertrages vorlegen müssen. Auf dem Produktinformationsblatt stehen auch die Kosten des Vertrages. Sind sie nicht aufgeführt, muss der Kunde sie nicht übernehmen. Kostenänderungen müssen die Anbieter ebenfalls anzeigen. Zudem müssen Anbieter betrieblicher Altersversicherungen darüber informieren, dass bei Betriebsrenten die volle Beitragspflicht für die Krankenkasse gilt.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.

(Bundesregierung / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.06.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.