31.05.2017 | Kammergericht Berlin

Kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

Das Kammergericht Berlin hat die Klage einer Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes aus Erbrecht durchsetzen wollte, abgewiesen. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Facebook-Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2009 erstrecke sich dieses auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.

Das Urteil des Kammergerichts vom 31. Mai 2017 (Az. 21 U 9/16) ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

(KG Berlin / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.05.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.