07.06.2017 | Finanzgericht Düsseldorf

Rabatt Dritter stellt keinen Arbeitslohn dar

Sind Rabatte, die ein Reiseveranstalter Reisebüroangestellten einräumt, ein Arbeitslohn und damit steuerpflichtig? Das verneinte das Finanzgericht Düsseldorf.

Eine Reisebüro-Angestellte hatte zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teilgenommen. Bezahlt hatte sie dafür nur 1.540 Euro, obwohl der reguläre Preis bei 6.330 Euro. Grund für den außerordentlich großzügigen Rabatt war, dass der Veranstalter der Reise auf diese Weise die Vermittlung seiner Kreuzfahrten an Reisebürokunden sichert.

Die Lohnsteueraußenprüfung sah darin einen geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite. Nicht so das Finanzgericht Düsseldorf: Bei von Dritten gewährten Preisvorteilen liege nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewähre, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung habe.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.06.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.