20.05.2017 | Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof: Geschäftsbetrieb eines Kita-Vereins zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister aufgehoben. Ein wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb negiert nicht von vornherein einen ideellen Hauptzweck. Der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts kommt bei der Beurteilung entscheidende Bedeutung zu.

Der Verein hat 11 Mitglieder und betreibt neun Kindertagesstätten mit einer Größe von jeweils 16 bis 32 Kindern. Er ist mit Bescheid des Finanzamts von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dient.

2015 leitete das Amtsgericht Charlottenburg ein Amtslöschungsverfahren gegen den Verein ein, weil er wirtschaftlich tätig sei. Der Widerspruch des Vereins und die Beschwerde beim Kammergericht blieben erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kammergerichts mit Beschluss vom 16. Mai 2017 (Az. II ZB 7/16) aufgehoben und das Löschungsverfahren eingestellt. Die Voraussetzungen für die Löschung des Vereins im Vereinsregister würden nicht vorliegen.

Geschäftsbetrieb fällt unter das Nebenzweckprivileg

Voraussetzung einer Löschung ist, so der BGH, dass der Zweck des beteiligten Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Das sei bei dem beteiligten Verein trotz des Betriebs mehrerer Kindertagesstätten nicht der Fall. Zwar handele es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser sei aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und falle deshalb unter das sogenannte Nebenzweckprivileg. Dabei komme der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts entscheidende Bedeutung zu. Diese Anerkennung indiziere, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist. Die Gesetzesmaterialien würden zeigen, dass der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall eines Idealvereins angesehen hat. Der als gemeinnützig anerkannte Verein ziele im Gegensatz zu den Gesellschaften (AG, GmbH etc.) nicht auf einen Geschäftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen.

Ideeller Zweck darf mit wirtschaftlichen Aktivitäten verwirklicht werden

Der Umfang der vom beteiligten Verein betriebenen Kindertagesstätten stehe dem Nebenzweckprivileg nicht entgegen, da ihm keine Aussagekraft zukomme, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet ist. Da ein Verein nach dem Willen des historischen Gesetzgebers berechtigt sein sollte, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwirtschaften, könne ihm nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.05.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.