24.05.2017 | FG Hamburg

Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) auch in Landwirtschaft und Gartenbau

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass die alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.

Mitte 2014 wurde für die Landwirtschaft und den Gartenbau ein Tarifvertrag vereinbart, der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Die Generalzolldirektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen – und nicht nur gemäß Mindestlohngesetz für geringfügig Beschäftigte. Diese Auffassung ist umstritten. Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 18.10.2016 (Az. 3 RBs 277/16) die gegenteilige Ansicht vertreten.

Aufzeichnungen nach Mindestlohngesetz oder nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz?

Das FG Hamburg hat jetzt eine Klage von Landwirten abgewiesen, die sich unter Bezugnahme auf das OLG Hamm gegen die weitergehenden Aufzeichnungspflichten wehrten. Mit Urteil vom 10.5.2017 (Az. 4 K 73/15) entschieden die Richter, dass sich die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Übergangszeitraums vom 1.1.2015 bis 31.12.2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nicht nach dem Mindestlohngesetz richten.

Der 4. Senat des FG Hamburg war zur Entscheidung berufen, weil er als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehört.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen das Urteil kann nur noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden.

(FG Hamburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.05.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.