09.05.2017 | Mehrwertsteuerrichtlinie

EuGH rügt Luxemburgische Regelungen zu selbständigen Zusammenschlüssen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Mai 2017 entschieden, dass Luxemburg die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf sog. selbständige Zusammenschlüsse von Personen in "zu extensiver Weise" umgesetzt hat.

Im Unionsrecht unterliegen Dienstleistungen normalerweise der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuerrichtlinie sieht jedoch unter bestimmten Umständen eine Steuerbefreiung für Dienstleistungen vor, die von "selbständigen Zusammenschlüssen von Personen"  erbracht werden. Gemeint ist ein Zusammenschluss von Unternehmen oder Personen, der selbständig Gegenstände oder Dienstleistungen an seine Mitglieder liefert bzw. erbringt.

Nach der luxemburgischen Regelung sind die von solch einem Zusammenschluss an seine Mitglieder erbrachten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit,

  • wenn diese Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten ihrer Mitglieder erbracht werden;
  • darüber hinaus auch dann, wenn der Anteil der steuerbaren Tätigkeiten der Mitglieder 30 Prozent (oder sogar 45 Prozent) ihres Jahresumsatzes vor Steuern nicht übersteigt.
  • Ferner erlaubt dieselbe Regelung den Mitgliedern des Zusammenschlusses, die dem Zusammenschluss in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Dienstleistungen, die an den Zusammenschluss selbst erbracht wurden, abzuziehen.
  • Schließlich sieht die luxemburgische Regelung vor, dass von einem Mitglied im eigenen Namen aber für Rechnung des Zusammenschlusses getätigte Umsätze nicht der Mehrwertsteuer für den Zusammenschluss unterliegen.

In seinem Urteil gibt der EuGH der Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission im Wesentlichen statt und erklärt die luxemburgische Regelung über selbständige Zusammenschlüsse von Personen für mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar. Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass Mehrwertsteuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Mehrwertsteuerrichtlinie können nur die Dienstleistungen eines Zusammenschlusses für unmittelbare Zwecke der Ausübung steuerbefreiter Tätigkeiten seiner Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit sein. Mit seinen weiterführenden Regelungen hat Luxemburg daher die Mehrwertsteuerrichtlinie fehlerhaft umgesetzt.

(EuGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.05.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.