13.06.2017 | FG Baden-Württemberg

Keine Abzugsbeschränkung für Büro eines Gerichtsvollziehers

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied über den Status des Büros eines Gerichtsvollziehers, das dieser sich im Untergeschoss seines Einfamilienhauses eingerichtet hat. Es erkannte die Kosten hierfür gänzlich an.

Das Büro des Klägers besteht aus einem 50 qm großen Raum nebst Vorraum und einem als Lagerraum genutzten WC und ist ausgestattet mit mehreren Arbeitsplätzen, Besprechungstisch, Tresor, drei Druckern, Kopier- und Faxgerät und Aktenschränken. Es ist über eine Außentreppe zu erreichen, die Eingangstür verfügt über ein separates Schloss sowie eine gesonderte Klingel.

Der Kläger erklärte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten von etwas mehr als 8.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen nur 1.250 Euro. Das FG Baden-Württemberg berücksichtigte die Werbungskosten allerdings gänzlich. Das Büro im Einfamilienhaus sei nach den baulichen Gegebenheiten nicht in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden. Es diene nach Ausstattung und Funktion der Erledigung beruflicher Arbeiten, stehe für Publikumsverkehr offen und werde von nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten genutzt. Für diese Auslegung spreche der Gesetzeszweck. Die gesetzliche Beschränkung diene der Abwehr von Missbrauch, der hier allerdings nicht erkennbar sei (Urteil vom 22. März 2017, Az. 4 K 3694/15). 

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

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