28.04.2017 | FG Baden-Württemberg

Verdeckte Einlage kann der Schenkungsteuer unterliegen

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass verdeckte Einlagen in eine Personengesellschaft bei deren Gesellschaftern als Zuwendungsempfänger der Schenkungsteuer unterliegen können, wenn die verdeckte Einlage ohne Gegenleistung oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung erfolgt.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Umstrukturierung eines Immobilienvermögens, bei der ein früher privat gehaltenes Immobilienportfolio eines Ehepaares auf eine Vermögensverwaltung GmbH & Co KG übertragen wurde. An der Gesellschaft sind die Eheleute selbst und deren Kinder beteiligt.

Diese Konstellation führte zur rechtlichen Wertung der Übertragung als verdeckte Einlage und damit als Schenkungsteuer auslösende Zuwendung der Eheleute an die Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG. Die Personengesellschaft sei von der Persönlichkeit der Gesellschafter nicht, wie eine juristische Person, zu trennen. Eine der Schenkungsteuerpflicht entgegenstehende gesellschaftsrechtliche Veranlassung war in dem Fall für das Gericht nicht erkennbar.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.04.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.