13.04.2017 | Gemeinnützigkeitsrecht

Waldbienen Naturkindergarten kann eingetragener Verein werden

Ein Verein, der einen Naturkindergarten unterhalten will, kann als nichtwirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden und zwischen ideellem Hauptzweck und wirtschaftlichem Nebenzweck differenziert.

Der antragstellende, im Gründungsstadium befindliche Verein beabsichtigt in einen Naturkindergarten einzurichten und zu unterhalten. Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein abgelehnt: Wenn der Hauptzweck des Vereins das Unterhalten eines Kindergartens sei, liege kein ideeller Verein vor.

Pädagogische Kinder- und Jugenderziehung ist ideeller Hauptzweck

Nach der Entscheidung OLG Hamm (Beschluss vom 06.04.2017, Az. 27 W 24/17) gibt es jedoch kein Hindernis, das der begehrten Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein entgegensteht. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein solle. Dieser Betrieb sei allerdings ein bloßer Nebenzweck, der in den Dienst des Hauptzwecks des Vereins gestellt werde. Der eigentliche Zweck des Vereins sei die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens. Dieser Zweck sei ideeller Natur.

Betrieb eines Kindergartens ist bloßer Nebenzweck

Das ergebe sich auch aus dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz, nach dem Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag hätten. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung, seien hiernach Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Nach diesem übergeordneten ideellen Zweck solle im vorliegenden Fall auch der Naturkindergarten betrieben werden. Das ergebe sich aus den Regelungen der Vereinssatzung.

Materielle Anforderungen stehen der Zweckbestimmung nicht entgegen

Die außerdem erforderliche Organisation eines Kindergartens, in dem Fachpersonal zu beschäftigen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Sie gehöre heute zu den Rahmenbedingungen, unter denen der ideelle Zweck umzusetzen sei. Dass diese auch Anforderungen in materieller Hinsicht stellten, habe auf die eigentliche Zweckbestimmung keinen Einfluss. Maßgeblich sei, dass der Verein vorrangig ein auf einer Naturverbundenheit basierendes Erziehungskonzept fördere und hierbei auch seine Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich einbinde. 

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.04.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.