12.04.2017 | Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei - auch als "Goldfinger-Modelle" beschriebene - Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Mit dem Jahressteuergesetz 2013 hat der Gesetzgeber diesen Modellen allerdings einen Riegel vorgeschoben.
Die Gestaltungen basieren (verkürzt dargestellt) darauf, dass die Personengesellschaften durch den An- und Verkauf physischen Goldes eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sie ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfen und sie dabei die Anschaffungskosten für das als Umlaufvermögen zu qualifizierende Gold sofort als Betriebsausgaben geltend machen können.
Der Inlandsfall
Bei der inlandsbezogenen Gestaltung (inländische Personengesellschaft - "Inlandsfall") tritt typischerweise ein "Steuerstundungseffekt" ein. Dieser Effekt entsteht dadurch, dass die Anschaffungskosten für das Gold als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust führen, der mit bzw. von anderen positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen werden kann.
Der Auslandsfall
Bei der auslandsbezogenen Gestaltung (ausländische Personengesellschaft - "Auslandsfall") kommt es typischerweise zu einer endgültigen Reduzierung der Einkommensteuerbelastung. Dies ist eine Folge des durch die ausländischen Verluste ggf. bis auf Null reduzierten Steuersatzes (sog. negativer Progressionsvorbehalt), dem durch den Verkauf des Goldes in einem späteren Jahr regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung gegenübersteht.
Die Entscheidungen des BFH
Gesetzgeber hat reagiert
Allerdings ist der Gesetzgeber zwischenzeitlich gegen derartige Gestaltungen vorgegangen:
(BFH / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.04.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.