12.04.2017 | Bundesfinanzhof

BFH akzeptiert "Goldfinger"-Gestaltungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei - auch als "Goldfinger-Modelle" beschriebene - Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Mit dem Jahressteuergesetz 2013 hat der Gesetzgeber diesen Modellen allerdings einen Riegel vorgeschoben.

Die Gestaltungen basieren (verkürzt dargestellt) darauf, dass die Personengesellschaften durch den An- und Verkauf physischen Goldes eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sie ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfen und sie dabei die Anschaffungskosten für das als Umlaufvermögen zu qualifizierende Gold sofort als Betriebsausgaben geltend machen können.

Der Inlandsfall

Bei der inlandsbezogenen Gestaltung (inländische Personengesellschaft - "Inlandsfall") tritt typischerweise ein "Steuerstundungseffekt" ein. Dieser Effekt entsteht dadurch, dass die Anschaffungskosten für das Gold als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust führen, der mit bzw. von anderen positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen werden kann.

Der Auslandsfall

Bei der auslandsbezogenen Gestaltung (ausländische Personengesellschaft - "Auslandsfall") kommt es typischerweise zu einer endgültigen Reduzierung der Einkommensteuerbelastung. Dies ist eine Folge des durch die ausländischen Verluste ggf. bis auf Null reduzierten Steuersatzes (sog. negativer Progressionsvorbehalt), dem durch den Verkauf des Goldes in einem späteren Jahr regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung gegenübersteht.

Die Entscheidungen des BFH

  • Der BFH bestätigte in beiden Fällen die Urteile der Vorinstanzen, wonach im Inlandsfall Verluste aus Gewerbebetrieb und im Auslandsfall negative Progressionseinkünfte festzustellen sind (Urteile vom 19. Januar 2017, IV R 10/14 und IV R 50/14).
  • Er entschied im Inlandsfall, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die nur kraft Fiktion gewerbliche Einkünfte erzielt, Umlaufvermögen haben kann.
  • Im Auslandsfall entschied er, dass auf den An- und Verkauf von physischem Gold die Grundsätze des Wertpapierhandels nicht übertragbar sind; er bejahte aufgrund der Besonderheiten des Goldhandels einen Gewerbetrieb.
  • Zu beiden Fällen führte er aus, dass die Aufwendungen im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung für die Anschaffung der Goldbarren nicht vom sofortigen Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.

Gesetzgeber hat reagiert

Allerdings ist der Gesetzgeber zwischenzeitlich gegen derartige Gestaltungen vorgegangen:

  • Bei Inlandsfällen liegt unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Steuerstundungsmodell vor. Verluste hieraus können nicht mehr ausgeglichen oder abgezogen werden, sondern sind nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Diese Regelung ist erstmals anwendbar auf Modelle, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden.
  • Für Auslandsfälle wurde eine Regelung ergänzt, die bei Ermittlung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes einen sofortigen Betriebsausgabenabzug verhindert. Dies ist erstmals anwendbar auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.04.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.