07.04.2017 | Bundesgesundheitsministerium

Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in bestimmten Krankenhausbereichen

Das Bundeskabinett hat am 5. April 2017 die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhausbereichen, in denen dies aus Gründen der Patientensicherheit besonders notwendig ist, auf den Weg gebracht.

Die Bundesverbände der Krankenhäuser und Krankenkassen werden verpflichtet, Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhausbereichen festzulegen, in denen dies für die Patientensicherheit besonders notwendig ist, z.B. auch mit Blick auf Intensivstationen oder die Besetzung im Nachtdienst.

Zudem werden zum 1. Januar 2019 die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms in den Pflegezuschlag überführt. Damit sollen die Krankenhäuser mit 830 Mio. Euro pro Jahr dabei unterstützt werden, dauerhaft mehr Personal zu beschäftigen. Außerdem können krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden, wenn durch die Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen Mehrkosten entstehen sollten, die nicht anderweitig finanziert werden.

Um Personalverlagerungen zu vermeiden, müssen Krankenhäuser die für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden künftig über die Einhaltung der Personaluntergrenzen informieren und dies auch in den Qualitätsberichten veröffentlichen. Es werden verbindliche Vergütungsabschläge eingeführt, wenn die Personaluntergrenzen nicht eingehalten werden sowie weitere Maßnahmen, für den Fall, dass die Personaluntergrenzen durch einzelne Krankenhäuser nicht erfüllt werden. Zudem werden notwendige Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen vorgesehen.

(BMG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.04.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.