05.04.2017 | Bundesgerichtshof

Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von rund 15.000 Euro, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.

Die Parteien hatten zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von rund 16.164 Euro geschlossen. Kurze Zeit später hatte man sich dann geeinigt, dass der Auftragnehmer eine Rechnung lediglich über einen Betrag von rund 8.600 Euro erstellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Auftraggeber; weitere - in der Höhe streitige - Zahlungen leistete er in bar.

"Ohne-Rechnung-Abreden" verwirken den Werkvertrag

Der BGH hat mit Urteil vom 16. März 2017 (Az. VII ZR 197/16) die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nichtig ist. Deshalb habe der Auftraggeber keine Mängelansprüche und könne auch keine Rückzahlung verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.04.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.