28.03.2017 | Hessisches Finanzgericht

Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus Cum-Ex-Geschäften

Das Hessische Finanzgericht hat einer Bank die Anrechung von Kapitalertragsteuer in zweistelliger Millionenhöhe versagt.

Dem Rechtsstreit lagen außerbörsliche Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (cum) abgeschlossen, die aber erst nach dem Dividendenstichtag mit Aktien ohne Dividende (ex) beliefert wurden.

Im Nachgang dieser Geschäfte wollte die Bank die Kapitalertragsteuer, die die AG abgeführt hatte, bei ihrer Steuerbemessung berücksichtigt sehen - ohne Erfolg. Die Bank habe als Aktienkäuferin keinen Anspruch auf die von der AG abgeführte Kapitalertragsteuer, so die Richter. Das Kreditinstitut sei erst im Zeitpunkt der Belieferung mit den Aktien und damit nach dem Dividendenstichtag Aktieninhaberin geworden. Entgegen der von der Bank vertretenen Ansicht sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien nicht bereits vor dem Dividendenstichtag mit Abschluss des Aktienkaufvertrages auf sie übergegangen.

Andere Sachlage als bei BFH-Urteil zum Dividendenstripping

Dieser Fall sei anders gelagert, als derjenige, der einem BFH-Urteil zum Dividendenstripping zugrunde liegt, so die Richter in ihrer Entscheidung (Az. 4 K 977/14). Auch die Bezugnahme der Klägerin auf die Aussage des Gesetzgebers zum wirtschaftlichen Eigentum in seiner Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007 gehe fehl. Es handele sich dabei um eine bei Gelegenheit geäußerte Rechtsansicht, die nach den juristischen Auslegungsregeln nicht dem Willen des Gesetzgebers zugerechnet werden könne. Denn mit dem Gesetz habe der Gesetzgeber gerade nicht die mehrfache Anrechnung einmal abgeführter Kapitalertragssteuer gebilligt.

Einen Anspruch der Bank auf Anrechnung von Kapitalertragssteuer auf von ihr als Dividendenkompensationszahlungen erhaltene Ausgleichszahlungen hat das Gericht abgelehnt. Es sei nachgewiesen, dass die Depotbanken der Aktienverkäufer entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung keine Kapitalertragssteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen erhoben hatten.

(Hessisches FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.03.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.