21.03.2017 | Bundesfinanzhof

Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung

Das Vermögen von Familienstiftungen unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung hiervon ausgenommen ist. Denn sie hat zivilrechtlich keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen.

Im Urteilsfall war eine Stadt Trägerin einer nichtrechtsfähigen Stiftung. Die Stiftung war im 19. Jahrhundert aufgrund Testaments errichtet worden und ihre Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht seit 1974 vor, dass das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Zweck dieser Bestimmung ist, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen dieser Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen.

Keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen

Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, auch nichtrechtsfähige Familienstiftungen mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger unterlägen der Ersatzerbschaftsteuer. Der BFH teilt diese Auffassung in seinem Urteil vom 25. Januar 2017 (Az. II R 26/16) nicht. Er entschied, dass nichtrechtsfähige Stiftungen keine Ersatzerbschaftsteuer zu zahlen haben. Für den BFH ist dabei die Zivilrechtslage maßgeblich, so dass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Nichtrechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Ersatzerbschaftsteuer belegt werden.

Überwiegender Anteil an Stiftungen in der BRD ist rechtsfähig

Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen daher nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschaftsbesteuerung rechnen. Diese machen den überwiegenden Anteil an Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland aus, so der BFH. Rechtsfähige Stiftungen sind, im Gegensatz zu nichtrechtsfähigen Stiftungen, gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie verfügen über eine gefestigte Organisationsstruktur mit einem Stiftungsvorstand, den der Stifter selbst einsetzen kann.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.03.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.