15.03.2017 | Bundesfinanzhof

Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht es als zweifelhaft an, ob die sog. Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

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Mithilfe der sog. Hinzurechnungsbesteuerung versucht der deutsche Fiskus, Gewinnverlagerungen in das niedriger besteuernde Ausland entgegenzuwirken.

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall war eine deutsche GmbH zu 30 Prozent an einer Schweizer AG beteiligt. Diese erzielte Einkünfte aus abgetretenen Geldforderungen, die vom Finanzamt zu Lasten der GmbH als sog. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen wurden.

Der EuGH hat hinsichtlich einer vergleichbaren britischen Regelung bereits entschieden, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass es sich bei der Beteiligung an der Zwischengesellschaft nicht um eine rein künstliche Gestaltung handelt, die nur dazu dient, den höheren inländischen Steuersätzen zu entgehen (sog. Motivtest). Den deutschen Gesetzgeber hat diese Entscheidung dazu bewogen, für Beteiligungen an Zwischengesellschaften aus EU- und EWR-Staaten ab 2008 eine Entlastungsmöglichkeit durch einen Motivtest einzuführen.

Für in Drittstaaten wie der Schweiz ansässige Zwischengesellschaften gibt es jedoch keine vergleichbare Entlastungsmöglichkeit. Eben dies könnte nach Auffassung des BFH gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, die – anders als die Niederlassungsfreiheit – grundsätzlich auch im Verkehr mit Drittstaaten geschützt ist (Beschluss vom 12. Oktober 2016, Az. I R 80/14).

(BFH / STB Web)

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