13.03.2017 | LSG Baden-Württemberg

Keine kosmetische Zahnbehandlung auf Kosten der Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur für solche Behandlungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war, nicht jedoch für weitere Behandlungen, die ein Versicherter durchführen lässt - im vorliegenden Fall die farbliche Angleichung verfärbter und kariöser "Altzähne" an nach einem Arbeitsunfall eingesetzte Implantate. 

Der Kläger wurde bei der Arbeit von einem Hubwagen angefahren und verlor dabei die beiden oberen Schneidezähne. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernahm die zahnärztlichen Behandlungskosten einschließlich der beiden neuen Implantatkronen. Der Kläger hatte dazu Wahlfarbmuster bekommen und selbst die Farbe der Implantate ausgesucht, die nach seiner Auffassung am besten zu seinen anderen Zähnen passten.

Zusätzlich ließ der Kläger Behandlungen an anderen Zähnen durchführen, welche von Verfärbungen und Karies betroffen waren. Gegenüber der Berufsgenossenschaft machte er geltend, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen Zähnen unterschieden und diese farblich an die neuen Implantate hätten angeglichen werden müssen. Die entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von rund 2.500 Euro solle ihm die Unfallversicherung erstatten.

Weitere Behandlung war nicht wegen des Arbeitsunfalls erforderlich

Ein von der Berufsgenossenschaft zu Rate gezogener zahnärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass die weitergehende Behandlung zwar durchaus sinnvoll, aber nicht wegen des Arbeitsunfalls erforderlich gewesen sei. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung der weitergehenden Behandlung ab. Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg.

Die vom Kläger veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung bzw. Anpassung der Zähne an die neuen Implantate war keine Unfallfolge, da die Gesundheitsstörungen und kosmetischen Mängel an den anderen Zähnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren und im Übrigen der Kläger selbst aufgrund eigener, eigenverantwortlich getroffener Entscheidung eine hellere, gesünder aussehende Zahnfarbe als die Farbe der umliegenden verfärbten, abgenutzten und teilweise kariösen Zähne gewählt hat. Die Unfallversicherung hat daher zu Recht die Übernahme der weiteren Kosten abgelehnt, so das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.01.2017 (Az. L 1 U 120/16).

(LSG Bad.-Württ. / STB Web)

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