04.03.2017 | Sozialgericht Düsseldorf

Mehr Krankengeld durch Zusatzverdienst mit Schwarzgeld?

Ein Kläger machte geltend, ihm stehe ein höheres Krankengeld zu, da er bei seiner vorhergehenden Tätigkeit mehr als offiziell abgerechnet verdient habe. Er habe einen Teil seines Lohnes "schwarz" erhalten.

Der Kläger arbeitete in einem Restaurant als Geschäftsführer. Er erkrankte langfristig und beantragte Krankengeld. Ihm wurde sodann gekündigt. Im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses gegen den Inhaber des Restaurants trug der Kläger vor, er habe einen Teil seines Lohnes "schwarz" erhalten. Neben den offiziell abgerechneten 1.800,00 Euro brutto monatlich habe er 1.000,00 Euro netto monatlich in bar erhalten.

Finanzamt forderte Nachversteuerung

Daraufhin musste er beim Finanzamt seinen vorgetragenen Lohn nachversteuern. Entsprechend seines vorgetragenen Schwarzlohns wollte er nunmehr auch höheres Krankengeld erhalten. Der Beklagte lehnte eine Zahlung von höherem Krankengeld ab. Es stehe nicht fest, dass der Kläger tatsächlich einen erhöhten Lohn erhalten habe. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 30.06.2016 (Az. S 27 KR 290/14, nicht rechtskräftig) ab. Grundsätzlich orientiere sich die Höhe des Krankengelds an dem vorhergehenden, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich auch entrichtet worden seien oder ob sie vorenthalten worden seien.

Krankenkasse und Gericht sahen Schwarzlohn nicht erwiesen

Der Kläger habe jedoch die Schwarzlohnzahlung nicht hinreichend sicher nachweisen können. Der ehemalige Arbeitgeber bestreite die Schwarzlohnzahlung. Eine Betriebsprüfung des Restaurants durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland sei ergebnislos verlaufen. Der Inhaber des Restaurants sei vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen worden. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren habe sich der Kläger letztlich mit seinen Forderungen nicht durchsetzen können.

(SG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.03.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.