03.03.2017 | Sozialgericht Detmold

Rückzahlungspflicht des Krankenhauses bei falscher Rechnung

Ein Krankenhaus muss nachweisen, dass die für die Vergütung relevanten Maßnahmen im Rahmen der stationären Behandlung tatsächlich stattgefunden haben. Ansonsten muss es anteilig die von der Krankenkasse schon gezahlte Vergütung zurückerstatten.

Im verhandelten Fall ging es um einen Patienten, der sich für ca. 2 Wochen wegen eines gefäßchirurgischen Eingriffs in stationärer Behandlung befand. Das Krankenhaus forderte und erhielt für die Behandlung von der Kasse eine Vergütung von über 9.000 Euro. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst verlangte die Kasse die teilweise Rückzahlung. Mit Recht, entschied das Sozialgericht Detmold mit Urteil vom 04.11.2016.

Umstritten war, ob neben der gefäßchirurgischen Maßnahme diverse Nebendiagnosen, nämlich Luftnot und eine Herzinsuffizienz, in die Abrechnung einfließen durften. Nach sachverständiger Beurteilung des Sachverhalts kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die aufgetretene Luftnot keine weitergehende Diagnose oder Therapie nach sich zog und auch nicht eindeutig mit einer kardialen Ursache verbunden war. Die Möglichkeit, diese Diagnose in die Abrechnung einfließen zu lassen, bestand daher nicht.

(SG Detmold / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.03.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.