24.02.2017 | Bundesgerichtshof

BGH erneut zu Hinweispflichten des Steuerberaters auf drohende Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob und wann den Steuerberater eine Haftung trifft, wenn er seinen Mandanten nicht auf eine drohende Insolvenz hinweist. Dabei hält er an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht uneingeschränkt fest.

Mit Urteil vom 07.03.2013 (Az. IX ZR 64/12, STB Web berichtete) hat der BGH entschieden, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Steuerberaters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist, und gegebenenfalls Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.

Steuerberater muss prüfen, jedoch keine Fortführungsprognose erstellen

An dieser Rechtsprechung hält der BGH jedoch nicht uneingeschränkt fest und entschied nun mit Urteil vom 26. Januar 2017 (Az. IX ZR 285/14), dass der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers sehr wohl hinzuweisen hat, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. Er ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist der Steuerberater nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.

Haftung bei zu Unrecht angesetzten Fortführungswerten

Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. 

Download des Urteils im Volltext

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.02.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.