23.02.2017 | VG Minden

Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgeben

Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat der Klage eines Apothekers stattgegeben und eine Betriebskrankenkasse zur Bekanntgabe des zwischen ihr und der beigeladenen Herstellerin eines Arzneimittels vereinbarten Rabattsatzes für dieses Arzneimittel verpflichtet. 

Der streitgegenständliche Rabattvertrag war im März 2013 im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens ohne Bieterwettbewerb und mit jederzeitiger Beitrittsmöglichkeit anderer Marktteilnehmer für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen worden. Er bezog sich auf einen Wirkstoff, der auf der sogenannten Substitutionsausschlussliste steht. 

Kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Die Kammer stellte in ihrem Urteil vom 15. Februar 2017 (Az. 7 K 2774/14) fest, dass dem nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich jedermann zustehenden Informationsanspruch keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegenstehen. Es handele sich bei dem vertraglich vereinbarten Rabattsatz nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der beigeladenen Herstellerin des Arzneimittels. Die Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermögliche keine Rückschlüsse auf deren Kalkulationsgrundlagen.

Aufgrund der Besonderheiten des gewählten Vergabeverfahrens und des Wirkstoffs, für den eine Substitution in der Apotheke ausgeschlossen sei, komme dem Rabattsatz keine wettbewerbliche Bedeutung für zukünftige Rabattverträge zu. Die Bekanntgabe des Rabattsatzes sei deshalb auch nicht geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen.

(VG Minden / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.02.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.