28.02.2017 | OLG Hamm

Rechtskonstrukt des Behindertentestaments hält

Vermögende Eltern können durch ein so genanntes Behindertentestaments dafür sorgen, dass auch nach ihrem Tod weiterhin die Allgemeinheit für den Unterhalt ihres behinderten Kindes aufkommen muss und dessen Erbteil unangetastet bleibt. So urteilten jetzt die Richter in Hamm.

Das Ziel der Eltern, die ihr Vermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers retten wollten, war es, ihrem behinderten, etwa 40-jährigen Sohn besondere Therapien und Urlaube zu ermöglichen. Dieser lebt in einem Heim, dafür hat das Sozialamt in den vergangenen zehn Jahren bereits über 100.000 Euro aufgewendet. Konkret ging es um einen Erbanteil von knapp einer Million Euro, der genügt hätte, um den Sohn bis zu seinem Lebensende zu versorgen. Rund weitere sechs Millionen Euro erbten im Übrigen andere Familienangehörige.

Im Jahr 2000 hatten die Eltern ein so genanntes Behindertentestament errichtet. Es sah vor, dem Sohn, den 1,1-fachen Pflichtteil zu hinterlassen und dafür eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker sollte dem Sohn nur so viele Mittel zur Finanzierung persönlicher Interessen und Bedürfnisse zur Verfügung stellen, dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen nicht verloren gehen. Beim Versterben des behinderten Sohnes fallen seine Erbteile den dann noch lebenden Familienangehörigen zu.

All das sei rechtens und nicht sittenwidrig, befand das OLG Hamm und führte damit die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.02.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.