Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

Juristen ohne anwaltsspezifische Tätigkeit rentenversicherungspflichtig

Artikel vom: 25.01.2010

Anzeige


Sind Anwälte bei einem Unternehmen angestellt, für das sie nicht rechtlich wirksam nach außen auftreten, unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht. Das stellt das Hessische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil fest.

Im entschiedenen Fall war eine Juristin zunächst als angestellte Rechtsanwältin tätig. In dieser Zeit war sie von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Danach wechselte sie zu einer Unternehmensberatung, für das sie unter anderem Beratungsprodukte entwickelt und Akquise betreibt. Die Firma meldete sie als Unternehmensberaterin bei der Sozialversicherung, die die Versicherungspflicht feststellte. Dagegen wandte sich die Anwältin mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von der Versicherungspflicht zu befreien.

Das Hessische Landessozialgericht vertrat eine andere Ansicht: Die Juristin übe keine anwaltsspezifische Tätigkeit aus; ihre Arbeit sei nicht mit der eines Syndikusanwalts vergleichbar (Az. L 8 KR 189/08). Sie trete weder rechtlich wirksam für das Unternehmen nach außen auf noch führe sie eigenständige Vertrags- und Einigungsverhandlungen. Die Darmstädter Richter gaben damit der Sozialversicherung recht und bejahten die Versicherungspflicht.

 

(STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.01.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten