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Geringere Umsatzsteuer bei Hotelübernachtungen - Wichtige Hinweise für die Praxis

Artikel vom: 27.01.2010

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Von StB/RB Gerhard Wagner, Steuerkanzlei SH+C *


Im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurde der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsdienstleistungen seit Jahresanfang von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Steuersatzreduzierung betrifft sowohl Umsätze des Hotelgewerbes als auch Übernachtungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.

Foto: StB Gerhard Wagner
Unter den Anwendungsbereich des reduzierten Umsatzsteuersatzes fallen ab dem 1. Januar 2010 alle kurzfristigen Beherbergungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten. Auch die Vermietung von Flächen auf einem Campingplatz ist innerhalb dieser zeitlichen Begrenzung begünstigt. Ausgenommen von der Steuerbegünstigung sind alle Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Leistungen mit der Vermietung abgegolten sind.


Wann gilt weiterhin der volle USt-Satz?

Dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen weiterhin die Bereitstellung von Frühstück, Halbpension oder Vollpension. Auch die Telefon- und Internetnutzung, die Nutzung von Pay-TV, die Nutzung der Minibar, Wellnessangebote, die Zurverfügungstellung von Tagungsräumen sowie sonstige Pauschalangebote müssen weiterhin mit dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 % verrechnet werden, sofern diese Leistungen im Gesamtpreis enthalten sind. Wird aber beispielsweise die Internetnutzung kostenlos zur Verfügung gestellt, muss nach der hier vertretenen Auffassung zu den Verlautbarungen der Finanzverwaltung keine Aufteilung des Gesamtpreises erfolgen.

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % führt dazu, dass alle betroffenen Unternehmen die Einnahmen trennen und eventuell gesondert abrechnen müssen, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG nachkommen zu können. Für eine Übernachtung mit Frühstück muss der Hotelbetreiber grundsätzlich seit dem 1. Januar 2010 einen gesonderten, mit 19 % umsatzsteuerpflichtigen Betrag für das Frühstück abrechnen.


Ausweis des "anteiligen" Frühstücks ...

Nach derzeitiger Gesetzeslage und nach dem Stand der Verlautbarungen der Finanzverwaltung obliegt es dem Hotelbetreiber selbst, in welcher Höhe er das „anteilige“ Frühstück aus dem Gesamtpreis für die Übernachtung mit Frühstück ausweist. Der Unternehmer sollte hier aber auf den Ausweis eines angemessenen Frühstückspreises achten und den gewählten Preis dokumentieren. Andernfalls sind  spätere Diskussionen und eventuell auch nachteilige Feststellungen des Finanzamts nicht auszuschließen.

Neben den Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Aufteilung der dem ermäßigten und dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen, gibt es auch Besonderheiten bei der Erfassung von vor dem 1. Januar 2010 geleisteten Anzahlungen oder ausgegebenen Gutscheinen. Diese Leistungen wurden im Zuge der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung mit 19 % erfasst und müssen bei späterer Leistungsausführung beziehungsweise Einlösung dann auf 7 % Umsatzsteuer berichtigt werden.


Fazit: Keine praktikable Lösung

Insgesamt ist dem Gesetzgeber mit der isolierten Umsatzsteuerreduzierung für Beherbergungsdienstleistungen keine praktikable Lösung gelungen. Es hätten auch die mit den Hotelumsätzen eng verbundenen Gastronomiedienstleistungen begünstigt werden sollen, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.



* Hinweise zum Autor:

Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand, kann auf mehr als 30 Jahre Berufserfahrung zurückgreifen und war seit 1979 mit eigener Kanzlei in Regensburg selbstständig. Im Jahr 2007 schloss er sich mit seiner Steuerkanzlei und SH+C zur SH+C wagner bumes winkler gmbh zusammen. Er ist seither Geschäftsführer und Gesellschafter von SH+C. Zu seinen Schwerpunkten gehören insbesondere die umfassende Betreuung von Unternehmen, Heil- und Freiberuflern sowie Privatpersonen. 


Kontakt:

SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Im Gewerbepark D75
93059 Regensburg

Tel.: 0941 - 586 13 - 0
eMail: office-r@shc.de

Homepage: http://www.regensburg.shc.de



(STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.01.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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