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Zeitpunkt einer Abfindungszahlung darf steuerwirksam gestaltet werden

Artikel vom: 20.01.2010

Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen die Auszahlung einer Abfindung so gestalten, dass sie für den Arbeitnehmer steuerlich günstiger ausfällt. Der Fälligkeitszeitpunkt darf laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs damit auch auf das Folgejahr verschoben werden.

Im entschiedenen Fall war in einer Betriebsvereinbarung zunächst festgelegt, dass die Abfindung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers im November 2000 fällig wurde. Die Vertragsparteien einigten sich jedoch dann darauf, den Eintritt der Fälligkeit auf den Januar des Folgejahres zu verschieben, da dies für den Arbeitnehmer steuerlich günstiger ausfiel. Die Abfindung wurde dementsprechend auch erst im Folgejahr gezahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine solche Gestaltung vornehmen können, solange die Abfindung noch nicht fällig ist (Az. IX R 1/09). Da die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhänge, sei die Abfindung auch erst im Folgejahr zu versteuern.

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.01.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

04.02.2012

 
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