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Versteckter Lohn ist sozialversicherungspflichtig

Artikel vom: 19.01.2010

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Wer Arbeitnehmern einen Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung anstelle von Gehalt zahlt, muss darauf Sozialabgaben entrichten. Das Hessische Landessozialgericht stellte damit klar, dass dieser "versteckte" Lohn zwar steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seiner Fachangestellten zwei Jahre lang einen Bruttolohn von knapp 500 Euro plus einen monatlichen steuerfreien Zuschuss für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 700 Euro gezahlt. Zuvor hatte er ihr im ersten Monat ihrer Tätigkeit 1.100 Euro überwiesen. Die Richter am Hessischen Landessozialgericht gingen daher davon aus, dass der Zuschuss nicht zusätzlich zum Lohn gezahlt wurde. Das aber wiederum sei die Voraussetzung dafür, dass der Zuschuss nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei ist.

In dem Beschluss argumentierte das Gericht, dass auch für den Steuerberater und seine Angestellte der Lohn nicht adäquat gewesen sei; schließlich habe die Steuerfachgehilfin als Vollzeitkraft vor dem Zuschuss 1.100 Euro und danach 1.600 Euro brutto erhalten. Damit sei klar, dass die Unterstützung für die doppelte Haushaltsführung anstelle von Gehalt geflossen sei (Az. L 1 KR 128/08).

 

(LSG Darmstadt / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.01.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

30.07.2010

 
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