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Solidaritätszuschlag nur noch vorläufig

Artikel vom: 09.12.2009

Das Bundesfinanzministerium hat mit einer Verwaltungsanweisung festgelegt, dass der Solidaritätszuschlag nur noch vorläufig festgesetzt wird. Hintergrund sind anhängige Verfahren, unter anderem vor dem Bundesverfassungsgericht.

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Mit Wirkung spätestens ab dem 23. Dezember hat das Bundesfinanzministerium eine Anordnung herausgegeben, dass der Solidaritätszuschlag nur noch vorläufig festgesetzt wird (IV A 3 - S 0338/07/10010). Dies gilt für die Festsetzungszeiträume ab 2005.

Betroffene Steuerzahler müssen daher zukünftig keinen Einspruch mehr einlegen, wenn der Vorläufigkeitsvermerk auf dem Steuerbescheid enthalten ist. Die betreffenden Steuerbescheide bleiben von Amts wegen offen und können nach einer endgültigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung gegebenenfalls korrigiert werden.

Hintergrund ist die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage: Die Richter des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts zeigten sich davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren habe (STB Web berichtete).

Das Schreiben steht hier zum Download zur Verfügung.


(BMF / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.12.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

07.02.2012

 
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