Auch für das Mindestelterngeld gilt der Progressionsvorbehalt - Verfassungsbeschwerde eingelegt
Artikel vom: 25.11.2009
Von RAin Susanne Christ, Köln
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Foto: RAin Susanne Christ |
Das Elterngeld unterliegt in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Das gilt nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs auch für den Sockelbetrag, das so genannte Mindestelterngeld. Dieses Mindestelterngeld wird unabhängig von dem vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommens des jeweiligen Elternteils in Höhe von 300 € monatlich gewährt.Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) war folgender Fall: Die betroffenen Eltern erhielten im Jahr 2007 für ihre Tochter Elterngeld, das das Finanzamt in vollem Umfang dem Progressionsvorbehalt unterwarf. Die Eltern vertraten jedoch die Auffassung, dass der Sockelbetrag in Höhe von monatlich 300 € dabei außen vor bleiben müsse; denn das Mindestelterngeld werde auch gezahlt, wenn kein oder nur sehr niedriges Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Somit handele es sich bei dem Sockelbetrag nicht um eine Lohnersatzleistung für das Erwerbseinkommen, das wegen der Kinderbetreuung nicht erzielt werden könne, sondern um eine echte Sozialleistung. Echte Sozialleistungen dürften jedoch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden, mit dem typischerweise Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I oder Mutterschaftsgeld besteuert werden.
Einspruch und Klage beim Finanzgericht Nürnberg hatten keinen Erfolg; zudem ließ das Finanzgericht Nürnberg die Revision zum BFH nicht zu. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH nicht angenommen (Az. VI B 31/09). Der BFH sieht in der Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Bundeselterngeldgesetzes eindeutig das gesamte Elterngeld, also auch den Sockelbetrag, als Einkünfteersatz qualifiziere.
Im Ergebnis bleibt es daher nach dem Beschluss des BFH bei der schon von der Finanzverwaltung geübten Praxis, dass das gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird. Damit unterscheidet sich das Elterngeld erheblich von dem bis 2006 gewährten Erziehungsgeld, das nicht dem Progressionsvorbehalt unterlag.
Hinweise für die Beratung
Praxistipp: Berater sollten betroffene Mandanten unbedingt darauf hinweisen, dass das Elterngeld in vollem Umfang dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Erfahrungsgemäß gehen viele Eltern davon aus, dass das Elterngeld nicht zu versteuern sei und werden dann böse überrascht, wenn das Finanzamt eine Steuernachzahlung wegen der Elterngeldzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung festsetzt.
Und noch ein wichtiger Hinweis: Mit dem Beschluss des BFH ist die Sachlage noch nicht endgültig geklärt. Denn gegen die Entscheidung des BFH wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (2 BvR 2604/09). Unterstützt wird dieses Verfahren durch den Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. und dem Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., beide Berlin, die bereits den geführten Musterprozess unterstützten.
Betroffenen Mandanten sollten Sie deshalb empfehlen, gegen entsprechende Steuerfestsetzungen Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das laufende Verfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Die Verfassungsbeschwerde wird damit begründet, dass die Frage der Besteuerung des Sockelbetrages erst durch Beschluss der Finanzminister der Länder in allen Bundesländern vereinheitlicht wurde. Zuvor gab es Bundesländer, die den Sockelbetrag nicht versteuerten. Dies zeige, dass die Besteuerung des Mindestelterngeldes sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe.
Über die Autorin:
Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer.
mailto:s.christ@netcologne.de(STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 25.11.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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