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Bundesfinanzhof ebnet Weg für steuerbegünstigte Einmalzahlungen an Arbeitnehmer

Artikel vom: 19.11.2009

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Von Daniela Gunreben, Rechtsanwältin, Rödl & Partner


Foto: Daniela Gunreben
(© Rödl & Partner)
Der BFH macht den Weg frei für steuerbegünstigte Einmalzahlungen als Teilabfindungen an Arbeitnehmer. Das oberste deutsche Finanzgericht stellt in seinem am 18. November 2009 veröffentlichten Urteil klar, dass die Steuerbegünstigung solcher Entschädigungen nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Dies eröffnet Arbeitgebern gerade in Krisenzeiten neue Spielräume.

Der BFH widerspricht damit der Annahme, dass Abfindungszahlungen nur dann steuerlich begünstigt sind, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt. Tatsache ist aber, dass gerade in der aktuellen Wirtschaftskrise viele Firmen gezwungen sind, Arbeitszeiten zu reduzieren oder Privilegien wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu streichen, um eine Sanierung zu ermöglichen. Wenn Entschädigungszahlungen für diese Einschnitte steuerlich begünstigt werden, profitieren davon Arbeitnehmer wie Arbeitgeber.
 
Im entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin, die ihre Wochenstundenzahl auf die Hälfte reduziert hatte, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 17.000 Euro. Das zuständige Finanzamt sowie das Finanzgericht hatten eine Steuerbegünstigung dafür abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei. Gegen die Besteuerung in voller Höhe der Einkommensteuer klagte die Arbeitnehmerin erfolgreich. Allerdings wurde nicht die Steuerbegünstigung festgestellt sondern der Rechtsstreit zurück an das Finanzgericht zur weiteren Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verwiesen.


Steuerlich begünstigte Teilabfindungen ggf. auch bei Sanierungsfällen

Steuerlich begünstigte Teilabfindungen sind voraussichtlich nicht nur - wie im entschiedenen Falle - bei einer Arbeitzeitreduzierung möglich. Sie kämen auch in Fällen in Betracht, in denen für die Zukunft auf Lohnbestandteile unbefristet verzichtet wird und dieser Verzicht durch rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gegenüber dem Arbeitnehmer durchgesetzt werden konnte, da sie für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Dies kann beispielsweise bei Sanierungsfällen, betrieblichen Bündnissen oder Sanierungstarifverträgen zutreffen, die zu Einschnitten in die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer führen. Der erforderliche rechtliche, wirtschaftliche oder tatsächliche Druck ist gerade in den vorgenannten Sanierungsfällen regelmäßig gegeben. Die Teilabfindung kompensiert dabei den Wegfall von Einnahmen des Arbeitnehmers.


Mehr Handlungsspielraum für Arbeitgeber

Die Entscheidung des BFH (Urteil vom 25.08.2009, Az. IX R 3/09) ist insbesondere interessant im Kontext mit zwei neueren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (15.07.2009, 5 AZR 486/08 sowie 05.08.2009, 10 AZR 666/08). Diese behandelten Leistungen des Arbeitgebers, die er nur denjenigen Arbeitnehmern hat zukommen lassen, die im Vorfeld einen Einkommensverlust durch einvernehmliche Arbeitsvertragsänderung akzeptiert haben. Die Möglichkeit der steuerbegünstigten Teilabfindung erweitert nun den Handlungsspielraum des Arbeitgebers.



Hinweise zur Autorin
 

roedl_Presse_logo_1057Daniela Gunreben ist Rechtsanwältin, Partnerin und Leiterin Arbeitsrecht bei Rödl & Partner in Nürnberg. Rödl & Partner (www.roedl.de) ist eine der führenden deutschen Wirtschaftskanzleien und betreut Unternehmen weltweit bei ihren Geschäftsaktivitäten. Das Kerngeschäft bilden die Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

Kontakt zu Daniela Gunreben:
Tel.: + 49 (911) 91 93-16 11, E-Mail: daniela.gunreben@roedl.de



(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.11.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

07.02.2012

 
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