FG Münster ruft wegen Rückwirkung von verschärfter Spekulationsfrist Bundesverfassungsgericht an
Artikel vom: 21.10.2009
Das Finanzgericht Münster hält es für verfassungswidrig, dass Gewinne aus dem Verkauf von Gebäuden rückwirkend in die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte einbezogen worden sind. Die Richter haben daher die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Ein Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks ist gemäß Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999 (§ 23 Abs. 1. Nr. 1 EStG) steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. In die Ermittlung des so genannten Spekulationsgewinns müssen Gebäude, die auf solchen Grundstücken errichtet worden sind, einbezogen werden – selbst dann, wenn es zum Zeitpunkt des Verkaufs noch gar nicht fertig gestellt ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im März 1998 ein unbebautes Grundstück gekauft und mit dem Bau eines Hauses begonnen. Er verkaufte beides am 1. Februar 1999, das Gebäude wurde allerdings erst im Mai 1999 fertig gestellt. Zum Zeitpunkt des Verkaufs galt, dass Gebäude nur dann in den steuerpflichtigen Gewinn eingerechnet werden mussten, wenn sie zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits fertig gestellt waren. Im genannten Steuerbereinigungsgesetz hatte der Gesetzgeber die steuerverschärfende Einbeziehung erst noch zu errichtender Gebäude rückwirkend angeordnet.
Das Finanzgericht Münster hält diese Rückwirkung für verfassungswidrig. Die Richter begründen dies damit, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mit dieser Regelung habe rechnen können. Er habe darauf vertrauen können, dass das für ihn anzuwendende Recht nicht durch eine später beschlossene Gesetzesänderung mit zeitlicher Rückwirkung zu seinen Lasten geändert werde (Az. 10 K 3918/05 E, Az. BVerfG 2 BvL 21/09).
(FG Münster / STB Web)
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