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USt-Vorauszahlung und Lastschriftverfahren

Artikel vom: 20.10.2009

Eine USt-Vorauszahlung per Lastschrift gilt bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen. Die Oberfinanzdirektion Rheinland erläutert in einer Verfügung, dass dies unabhängig davon ist, ob das Finanzamt die Lastschrift später in Anspruch nimmt.

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Bild: iStockphoto.com / Professor25
In einer Verfügung vom 29. Juni 2009 (S 2142 -2009/0003-St 142) hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland zu der Frage Stellung genommen, wie Lastschrifteinzugsermächtigungen behandelt werden, wenn das Finanzamt das Konto später als zur Fälligkeit belastet; insbesondere dann, wenn es um den Jahreswechsel geht.

Grundsätzlich sind wiederkehrende Zahlungen dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen, wenn sie kurze Zeit nach Jahresende abfließen. Ein Zeitraum von zehn Tagen wird hierbei als „kurze Zeit“ definiert. Immer wieder taucht in der Praxis jedoch die Frage auf, wie eine USt-Vorauszahlung zu behandeln ist, wenn das Finanzamt über eine Einzugsermächtigung verfügt, aber das Konto des Steuerpflichtigen erst nach Fälligkeit (zum Beispiel nach dem 10. Januar) belastet.

Die OFD erklärt dazu, dass in diesen Fällen die USt-Vorauszahlung bereits zum Fälligkeitszeitpunkt als abgeflossen gilt. Dies unter der Voraussetzung, dass die Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto ausreichende Deckung aufwies. Ob das Finanzamt die Lastschrift später einfordert, sei dafür ebenso wenig ausschlaggebend wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug zu widerrufen.


(DStV / OFD Rheinland / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

30.07.2010

 
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