Finanzgerichtsklagen per E-Mail?
Artikel vom: 12.10.2009
Eine Klage vor dem Finanzgericht kann womöglich auch dann wirksam per E-Mail erhoben werden, wenn sie nicht mit einer elektronischen Signatur versehen ist. Wann das der Fall ist, hängt laut einer Entscheidung des FG Düsseldorf von der rechtlichen Situation im jeweiligen Bundesland ab.
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Eine Klage vor der Finanzgerichtsbarkeit ist in der Regel gemäß § 64 Abs. 1 FGO schriftlich zu erheben. Demzufolge wäre es unzulässig, per E-Mail zu klagen, weil eine E-Mail nicht eigenhändig unterschrieben werden kann. Allerdings ist für E-Mails als Teil des elektronischen Rechtsverkehrs die Regelung des § 52a FGO entscheidend: Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Eine solche Rechtsverordnung bestimmt zunächst einmal den Zeitpunkt, von dem an Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Außerdem bestimmt die Rechtsverordnung die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte digitale elektronische Signatur vorzuschreiben.
Nach der Ansicht des Finanzgerichtes Düsseldorf legt diese Vorschrift nahe, dass nach den Vorstellungen der Bundesgesetzgebers die wirksame Einreichung einer Klage eigentlich nur dann per E- Mail möglich sein soll, wenn diese mit einer derartigen Signatur versehen worden ist. Gleichwohl entschied das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 09.07.2009, dass die im zugrundeliegenden Fall vorgenommene Übermittlung einer Klage per E- Mail trotz fehlender qualifizierter elektronischer Signatur wirksam und die Klage damit zulässig ist (Az. 16 K 572/09 E).
Aus der entsprechenden Verordnung in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen geht nicht hervor, dass der E-Mail unbedingt eine qualifizierte elektronische Signatur beizufügen sei. Sie gibt nach Auffassung des Gerichtes lediglich vor, dass diese einem bestimmten Standard entsprechen muss. Von daher ist im Bundesland Nordrhein-Westfalen die Einlegung einer Klage per E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur unter bestimmten Umständen wirksam möglich.
Eine wirksame Klageerhebung setzt dabei allerdings voraus, dass im jeweiligen Fall die Authentizität des Erklärenden feststeht und erkennbar ist, dass es sich bei der per E-Mail übermittelten Klage nicht nur um einen Entwurf handelt. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im zugrundeliegenden Sachverhalt als gegeben an.
Das Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf ist mittlerweile rechtskräftig. Gleichwohl sollte angesichts der unterschiedlichen Situation in den einzelnen Bundesländern besser auf das Einlegen einer Klage per E-Mail verzichtet werden. Zumindest aber sollten sich Betroffene vorab eingehend nach der Rechtslage in ihrem jeweiligen Bundesland erkundigen.
(STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 12.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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