Gastkommentar: EuGH-Urteil könnte Riester-Rente attraktiver machen
Artikel vom: 01.10.2009
Von Thiemo Jeck, Centrum für Europäische Politik (CEP), Freiburg *
In seinem Urteil vom 10. September 2009 hat der Europäische Gerichtshof Teile der gesetzlichen Regelungen zur Riester-Rente für nicht vereinbar mit EU-Recht erklärt (STB Web berichtete). Der deutsche Gesetzgeber muss nun zeitnah die betreffenden Regelungen im Sinne des Urteils ändern. Dies wird die Riester-Rente für viele Grenzgänger und Bürger möglicherweise attraktiver machen.
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Thiemo Jeck, CEP |
Mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Konzept einer Altersvorsorge als „Lebensstandardsicherung aus mehreren Säulen“ tritt neben die gesetzliche Rente vor allem die private Altersvorsorge als zusätzliche Absicherung. Kernstück dieses Konzepts ist die Riester-Rente, die das sinkende Niveau der gesetzlichen Rente ausgleichen und bei einem Großteil der Bevölkerung eine angemessene Alterssicherung gewährleisten soll. Die Riester-Rente ist ein freiwilliges, jedoch staatlich gefördertes Element einer kapitalgedeckten Altersvorsorge. Ziel der Riester-Rente ist es, durch die staatliche Förderung Anreize für den freiwilligen Aufbau privater Zusatzversorgungen zu setzen. Bis zu diesem Frühjahr wurden 12.422.000 Verträge über eine Riester-Rente als ergänzende Altersvorsorge abgeschlossen.
Um in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen, muss der Vorsorgesparer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Private Altersvorsorgebeiträge für ein Riester-Renten-Produkt können durch eine staatliche Zulage ergänzt („Altersvorsorgezulage“; §§ 83 ff. EStG) oder als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden (§ 10a EStG). Das Finanzamt nimmt von Amts wegen für den einzelnen Vorsorgesparer eine Günstigkeitsprüfung vor, ob die Zulage oder die Steuerersparnis durch den Sonderabzug höher ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun geurteilt, dass bestimmte Personengruppen zu Unrecht von den Vergünstigungen der Riester-Rente ausgeschlossen werden: So können bislang Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, aber aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens hier nicht steuerpflichtig sind, durch die Koppelung der Zulagengewährung an die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland keine Förderung erhalten (Az. C-269/07). Der EuGH sieht darin eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Gestalt einer mittelbaren Diskriminierung von Grenzgängern.
Urteil für Riester-Sparer durchweg erfreulich Auch die Vorschrift, dass das im Rahmen der Riester-Rente geförderte Kapital nur dann zum Erwerb von Immobilien für eigene Wohnzwecke verwendet werden kann, wenn diese in Deutschland liegen, verletzt nach Ansicht des EuGH die Rechte von Grenzgängern nach Art. 39 EG-Vertrag. Als dritte Regelung erklärt der EuGH außerdem die Rückzahlungsverpflichtung im Fall des Wegzugs aus Deutschland für nicht vereinbar mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem allgemeine Freizügigkeitsrecht.
Die Folgen des EuGH-Urteils sind für Riester-Sparer durchweg erfreulich. Bürger, die sich sicher sind, dass sie irgendwann einmal Deutschland verlassen werden, haben bisher wohl keine Riester-Verträge abgeschlossen. Die Riester-Rente war für sie schlicht nicht attraktiv, da sie die staatliche Förderung zurückzahlen müssten, sobald sie Deutschland verlassen. Dies wird sich nun ändern. Riester-Sparer, die ins EU-Ausland auswandern, können zukünftig auch dort von der staatlichen Förderung profitieren. Die Zahl der Riester-Verträge wird dadurch aller Voraussicht nach weiter steigen.
Für Grenzgänger kann sich durch das Urteil des EuGH sogar ein doppelter Vorteil ergeben. Bei in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen findet § 10a EStG keine Anwendung, weshalb es immer zur Gewährung der Zulage kommen wird. Auch wenn nicht einmal eine beschränkte Steuerpflicht besteht, wird es immer zu einer Gewährung der Zulage kommen. Nach der Danner-Entscheidung des EuGH könnten Grenzgänger zudem Beiträge zur Riester-Rente in ihrem Wohnstaat steuerlich geltend machen (Az. C-136/00). Außerdem können Grenzgänger zukünftig in ihrem Heimatstaat Immobilien zu eigenen Wohnzwecken mit Hilfe ihrer Riester-Ersparnisse erwerben.
Während sich Riester-Sparer freuen dürften, muss sich die Staatskasse auf sinkende Einnahmen gefasst machen. Ihr droht infolge der Abschaffung der Rückzahlungsverpflichtung bei Wegzug heute bereits ein Einnahmeverlust von 470 Millionen Euro, der vorsichtig geschätzt jedes Jahr um weitere knapp 100 Millionen Euro ansteigt.
Weiterführende Informationen:
CEP-Studie: "Die Riester-Rente: Vereinbar mit EU-Recht?"
Über den Autor:Thiemo Jeck ist wissenschaftlicher Referent am Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP untersucht als europapolitischer Think Tank der Stiftung Ordnungspolitik relevante Politikvorhaben der EU auf der Basis einer rechtlichen und ökonomischen Folgenabschätzung – bevor sie verabschiedet werden. Mit seinen Expertisen und den darin aufgezeigten Handlungsoptionen unterstützt das CEP Politik und Gesellschaft bei ihrer aktiven Mitgestaltung der EU-Politik.
www.cep.eu
(STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 01.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
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