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Betriebsrente: Bei Insolvenz geht der Chef oft leer aus

Artikel vom: 23.09.2009

Von RAin Inken Hansen, Aulinger Rechtsanwälte, Bochum
 

Bei einer Insolvenz stehen viele Unternehmer vor dem finanziellen Ruin. Und stellen dann oft auch noch fest: Anders als bei Arbeitnehmer-Betriebsrenten ist ihre Altersvorsorge in der Regel nicht durch den Pensionssicherungsverein (PSV) garantiert. Doch so weit muss es gar nicht erst kommen, denn Firmenchefs können vorbeugen.

Foto: RAin Inken Hansen
Über eine Mitgliedschaft im PSV werden deutschlandweit die Betriebsrenten der ehemaligen und aktiven Mitarbeiter von zurzeit 73.000 Mitgliedsunternehmen abgesichert. Aber auch der PSV hilft nicht immer: Angesichts der aktuellen Wirtschaftslage sind Geschäftsführer und Firmeninhaber gut beraten, ihre Altersvorsorge penibel zu überprüfen. Denn der PSV haftet nicht für Altersversorgungszusagen, die ein Unternehmen dem Unternehmer selbst erteilt.

Als Unternehmer gelten in diesem Zusammenhang Einzelunternehmer, Freiberufler, der persönlich haftende Gesellschafter (insbesondere Kommanditisten und OHG-Gesellschafter) und der Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Zu diesem Kreis zählen außerdem Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung und Gesellschafter, die nicht als Geschäftsführer, sondern als Arbeitnehmer tätig sind – zum Beispiel dann, wenn sie zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern die Mehrheit haben.

Vorsicht ist bei einem Wechsel zwischen selbstständiger und abhängiger Tätigkeit geboten: Die gesetzliche Insolvenzsicherung greift hier nur für die Zeit der Beschäftigung als Arbeitnehmer. Ein Beispiel: Arbeitet der 30-jährige Sohn der Firmenchefin fünf Jahre im Unternehmen, wird dann mit 35 Jahren Geschäftsführer und erwirbt 50 Prozent der Gesellschaftsanteile, ist nur die in den ersten fünf Jahren verdiente Altersvorsorge durch den PSV geschützt. Wenn er mit 65 für sein Unternehmen den Insolvenzantrag stellen muss, bekommt er somit vom PSV nur ein Siebtel seiner Rente.


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Beispiel Direktversicherung: Wie kommt der Unternehmer an sein Geld?

Wurde eine Versicherung zugunsten des Unternehmers abgeschlossen, aus der er selbst unmittelbar bezugsberechtigt ist (also eine Direktversicherung), kann er seine Altersversorgung vom Versicherer verlangen – allerdings nur dann, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu seinen Gunsten vereinbart wurde. Dann hat er in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht.

Wird die Direktversicherung vom Insolvenzverwalter gekündigt, kann der Rentenempfänger den Rückkaufswert geltend machen – aber erst dann, wenn er das Rentenalter erreicht hat, und nur in der Höhe, in der ihm auch Rentenansprüche zustanden.

Günstiger ist es, wenn die Versicherung auf ihn übertragen wird, er also selbst Versicherungsnehmer wird, oder wenn die Versicherung auf eine neue Anstellungsgesellschaft transferiert wird: Während bei einer Kündigung der Versicherung hohe Verluste entstehen, weil nur der Rückkaufwert ausgezahlt wird, kann sie bei Übertragung fortgeführt werden, sodass höhere Rentenansprüche erworben werden. Darüber sollte mit dem Insolvenzverwalter verhandelt werden. Zumindest sollte die Versicherung nicht gekündigt, sondern beitragsfrei gestellt werden. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass die Pensionszusage wirksam erteilt wurde. Wichtig: Es ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, sonst kann der Insolvenzverwalter die Versicherung einziehen. Dieser Beschluss sollte schriftlich abgeschlossen und gut verwahrt werden, damit er im Streitfalle dem Insolvenzverwalter und der Versicherung vorgelegt werden kann.


Beispiel Direktzusage: Vertragliche Absicherung ist zwingend notwendig

Wenn das Unternehmen dagegen selbst bei Erreichen der Altersgrenze eine Rente zahlt (so genannte Direktzusage), sind viele Wege der Insolvenzsicherung aus steuerlichen Gründen versperrt. In der Regel verpfändet die Gesellschaft daher eine Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten. Anders als bei der Direktversicherung ist hier die Gesellschaft selbst bezugsberechtigt. Bei Erreichen des Rentenalters wird die Versicherung fällig, das Unternehmen zieht das Geld ein und kann hieraus die Rentenansprüche begleichen. Diese Rückdeckungsversicherung kann an den Versorgungsempfänger verpfändet werden, sodass der Insolvenzverwalter aus der Versicherungsleistung die Rente begleichen muss. Bei dieser Verpfändung können schon kleine Fehler schaden.


Was Firmenchefs bei der Betriebsrente beachten sollten


1. Lage prüfen

Wer am Unternehmen beteiligt ist oder eine hohe Versorgungszusage erhalten hat, sollte prüfen, ob das Betriebsrentengesetz greift und der PSV für seine Versorgung eintritt; anderenfalls sollte er für eine zivilrechtliche Insolvenzsicherung sorgen. Regelmäßig, spätestens aber dann, wenn sich wirtschaftliche Schwierigkeiten abzeichnen, sollten sämtliche Zusagen, Versicherungen und Verpfändungen von einem qualifizierten Fachmann überprüft werden, um rechtzeitig erforderliche Erklärungen abgeben und Änderungen vornehmen zu können. Wichtig ist es außerdem, alle Gestaltungsmodelle mit einem Steuerberater oder steuerlich versierten Rechtsanwalt abzustimmen.


2. Bei Direktzusage: Verpfändung anzeigen und Deckung kontrollieren

Die Verpfändung ist nur wirksam, wenn sie der Versicherung angezeigt wurde. Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss daher eine Bestätigung der Versicherung über den Eingang dieser Verpfändungsmitteilung erhalten und diese aufbewahren. Die Sicherung greift allerdings nur in dem Umfang, in dem sich Rückdeckungsversicherung und Pensionszusage decken. Gerade wenn die Ansprüche aus der Altersversorgung steigen, weil sich die Vergütung des Geschäftsführers erhöht oder weil die Zusage geändert wird, wird häufig die Anpassung der Rückdeckungsversicherung vergessen.


3. Verträge anpassen

Wichtig bei allen Sicherungen: Bei jeder Änderung – Zusage, Familienstand, Gesellschaft – sind die Auswirkungen auf die Versicherung und die Verpfändung zu überprüfen. Also: Verträge regelmäßig anpassen und Änderung der Versicherung anzeigen. Gerade wenn ein Unternehmen wächst oder Tochtergesellschaften gegründet werden, wird häufig der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers von einer anderen Gesellschaft übernommen. Auch wenn diese in die Zusage eintritt: Die Versicherung muss informiert werden, sonst kann sie die Leistung verweigern.


4. Maximalabdeckung beachten

Auch die Insolvenzsicherung durch den PSV gilt nicht grenzenlos: Erstens gibt es Höchstbeträge (das Dreifache der Bezugsgröße für die Sozialversicherung, derzeit 2.520 Euro monatlich für die alten Bundesländer), höhere Zusagen übernimmt der PSV nicht. Zweitens sind nur unverfallbare Anwartschaften gesichert, also solche aus Entgeltumwandlung oder aus Zusagen, die mindestens fünf Jahre bestanden haben. Übergangsgelder, die vor Erreichen einer anerkannten Altersgrenze gezahlt werden, sind ebenfalls nicht gesichert. Sollen solche Zusagen gegen Insolvenz geschützt werden, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbst eine Lösung finden, etwa indem sie eine Bürgschaft abschließen.


Über die Autorin:

Inken Hansen ist als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Aulinger Rechtsanwälte tätig. Sie hat sich auf die Gebiete Individual- und Kollektivarbeitsrecht sowie Medizinrecht spezialisiert. Aulinger Rechtsanwälte ist eine mittelständische Anwaltskanzlei mit 27 Anwälten, davon 8 Notaren, an den Standorten Bochum und Essen.

http://www.aulinger.eu



(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.09.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

07.02.2012

 
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