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Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von Kuraufwendungen

Artikel vom: 09.09.2009

Kuraufwendungen können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ausnahmsweise auf Grund eines nachträglich erstellten Attestes als Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden. Das unterliegt aber strengen Voraussetzungen.

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So müssen dem Attest objektive Untersuchungsergebnisse zu Grunde liegen, auf Grund derer auch nachträglich die medizinische Notwendigkeit der Kurmaßnahme sicher beurteilt werden kann. Dabei muss aus dem Attest hervorgehen, welche Erkrankung eine Kur erforderte und welche Therapie zur Linderung oder Heilung erforderlich war.

Der Kläger in dem der Entscheidung vom 18. August 2009 (Az. 17 K 3411/08 E) zugrunde liegenden Sachverhalt machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für eine 19-tägige Kur in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung geltend, da die private Krankenversicherung nur einen Teil der Kosten erstattet habe. Mit der Kur verursachte der Kläger insgesamt  Aufwendungen von rund 6.600 EUR. Davon erachtete die Kasse rund 2.200 EUR dem Grunde nach als erstattungsfährig. Abzüglich des Selbstbehalts ergab sich schließlich noch eine Leistung von ca. 900 EUR.


Attest muss grundsätzlich vor Kurantritt erstellt werden

Das Finanzamt wies darauf hin, dass Kuraufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten, wenn ein vor Kurantritt erstelltes amtsärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit der Kur bescheinige. Es berücksichtigte die Aufwendungen daher nur insoweit, als sie von der Krankenkasse dem Grunde nach als erstattungsfähig anerkannt worden waren. Nach Abzug der Erstattung in Höhe von ca. 900 EUR berücksichtigte es daher noch 1.300 EUR als außergewöhnliche Belastung.

Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.

Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach aber nicht unmittelbar und eindeutig der Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit dienen und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist – wie z. B. den Kosten einer Kur(reise) oder der Behandlung mit einer wissenschaftlich umstrittenen Methode - verlangt der BFH grundsätzlich ein vor der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt.


Abgrenzung von Heilaufwendungen und Erholungsaufwendungen

Eine lediglich vom behandelnden Arzt ausgesprochene Empfehlung reicht nicht aus. Denn bei Kur(reisen) hat eine Abgrenzung der zwangsläufigen Aufwendungen für Heilkuren von den Aufwendungen für Erholungsreisen zur Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitskraft – diese gehören zu den gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung - zu erfolgen.

Aus dem vor Kurantritt auszustellenden amtsärztlichen Attest sollte sich ergeben,

  • welche Erkrankung/en vorliegen,
  • welche medizinischen Behandlung/en erforderlich sind, dass diese nicht am Wohnort erfolgen können,
  • welche Dauer die Kur(reise) haben muss und
  • welcher Ort als Kurort geeignet erscheint.
Ein vor Durchführung einer Maßnahme erstelltes Gutachten hält der BFH im Regelfall deshalb für erforderlich, weil es den Finanzbehörden und auch den Finanzgerichten nicht möglich sei, ohne sachkundige und Unvoreingenommenheit verbürgende Unterstützung anhand objektiver Kriterien über die Notwenigkeit und damit über die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zu entscheiden.

Die Nachweise in dieser qualifizierten Form zu führen sei auch unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern. Zudem ließen sich frühere Gegebenheiten im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht mehr zuverlässig feststellen. Ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest hat der BFH bisher nur in Ausnahmefällen genügen lassen. 

Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht durch ein vor Kurantritt ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen.


Kein Steuerabzug für "Erlebnis-Wochen Gesundheit und Golf"

Der erkennende Senat wies abschließend darauf hin, dass viele der von der Privatklinik in Rechnung gestellten Leistungen ebenso von Ärzten, Diätberatern, Physiotherapeuten, Masseuren und Fitnesstrainern am Wohnort des Klägers oder in unmittelbarer Umgebung hätten erbracht werden können. Zudem dienten die durchgeführten Maßnahmen - Fastenkur im Frühjahr, Autogenes Training, Qi Gong, Massagen, Wassergymnastik, Ergometertraining - zu einem großen Teil auch der Erholung, Gesundheitsvorsorge und körperlichen Ertüchtigung.

Reisen, die diese Maßnahmen beinhalten, würden von Reiseveranstaltern – in Spezialkatalogen - als Kururlaub oder Wellnessurlaub angeboten. Auch die Behandlung mit diversen Präparaten und deren von der Pivatklinik bestätigte medizinische Notwendigkeit beim Krankheitsbild des Klägers vermochte das Gericht nicht zu überzeugen - zumal die Klinik damit wirbt, dass (alle) Menschen über 40 damit ihr Immunsystem stärken und die Organfunktionen regulieren könnten. Ein weiteres angebotenes Präparat werde u.a. Freizeitgolfern zur Vitalisierung des Körpers empfohlen, und es würden die "Erlebnis-Wochen Gesundheit und Golf" angeboten.



(FG Düsseldorf / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.09.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

07.02.2012

 
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