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Artikel vom: 09.09.2009
Kuraufwendungen können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ausnahmsweise auf Grund eines nachträglich erstellten Attestes als Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden. Das unterliegt aber strengen Voraussetzungen.
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Der Kläger in dem der Entscheidung vom 18. August 2009 (Az. 17 K 3411/08 E) zugrunde liegenden Sachverhalt machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für eine 19-tägige Kur in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung geltend, da die private Krankenversicherung nur einen Teil der Kosten erstattet habe. Mit der Kur verursachte der Kläger insgesamt Aufwendungen von rund 6.600 EUR. Davon erachtete die Kasse rund 2.200 EUR dem Grunde nach als erstattungsfährig. Abzüglich des Selbstbehalts ergab sich schließlich noch eine Leistung von ca. 900 EUR.
Attest muss grundsätzlich vor Kurantritt erstellt werden
Das Finanzamt wies darauf hin, dass Kuraufwendungen nur dann als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten, wenn ein vor Kurantritt
erstelltes amtsärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit der Kur
bescheinige. Es berücksichtigte die Aufwendungen daher nur insoweit, als sie von
der Krankenkasse dem Grunde nach als erstattungsfähig anerkannt worden waren.
Nach Abzug der Erstattung in Höhe von ca. 900 EUR berücksichtigte es daher noch
1.300 EUR als außergewöhnliche Belastung.
Aus dem vor Kurantritt auszustellenden amtsärztlichen Attest sollte sich
ergeben,
Die Nachweise in dieser qualifizierten Form zu führen sei auch unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern. Zudem ließen sich frühere Gegebenheiten im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht mehr zuverlässig feststellen. Ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest hat der BFH bisher nur in Ausnahmefällen genügen lassen.
Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht durch
ein vor Kurantritt ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen.
Kein Steuerabzug für "Erlebnis-Wochen Gesundheit und
Golf"
Der erkennende Senat wies abschließend darauf hin, dass viele der von der Privatklinik in Rechnung gestellten Leistungen ebenso von Ärzten, Diätberatern, Physiotherapeuten, Masseuren und Fitnesstrainern am Wohnort des Klägers oder in unmittelbarer Umgebung hätten erbracht werden können. Zudem dienten die durchgeführten Maßnahmen - Fastenkur im Frühjahr, Autogenes Training, Qi Gong, Massagen, Wassergymnastik, Ergometertraining - zu einem großen Teil auch der Erholung, Gesundheitsvorsorge und körperlichen Ertüchtigung.
Reisen, die diese Maßnahmen beinhalten, würden von Reiseveranstaltern – in Spezialkatalogen - als Kururlaub oder Wellnessurlaub angeboten. Auch die Behandlung mit diversen Präparaten und deren von der Pivatklinik bestätigte medizinische Notwendigkeit beim Krankheitsbild des Klägers vermochte das Gericht nicht zu überzeugen - zumal die Klinik damit wirbt, dass (alle) Menschen über 40 damit ihr Immunsystem stärken und die Organfunktionen regulieren könnten. Ein weiteres angebotenes Präparat werde u.a. Freizeitgolfern zur Vitalisierung des Körpers empfohlen, und es würden die "Erlebnis-Wochen Gesundheit und Golf" angeboten.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.09.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
07.02.2012