Denkmalschutz: Steuerliche Förderung auch bei erheblichen Umbauten
Artikel vom: 07.09.2009
Wer an einem denkmalgeschützten Gebäude umfangreiche Umbauten vornimmt, verliert deswegen nicht den Anspruch auf steuerliche Förderung. Der BFH gibt mit diesem aktuellen Urteil den Finanzbehörden mehr Spielraum für die Förderung nach § 7i EStG.
Bislang waren Finanzbeamte besonders streng und stuften umfangreiche Bauarbeiten am sanierungsbedürftigen Denkmal als schädlichen Neubau ein. Der BFH entschied nun, dass der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, keine Einschränkung der steuerlichen Förderung rechtfertige (Az. X R 8/08).
Die erhöhten Absetzungsmöglichkeiten können aber nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung des zuständigen Denkmalamts nachweist und die Bauarbeiten mit dieser Behörde abstimmt. „Steuerlich begünstigt sind allerdings nur die Denkmalmaßnahmen. Und sofern der Bauherr öffentliche Zuschüsse etwa vom Land oder der Denkmalstiftung erhält, muss die Bemessungsgrundlage für die Steuerförderung entsprechend gekürzt werden“, erläutert Volker Schmidt, Steuerberater in der Stuttgarter Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem.
(BFH / Ebner Stolz Mönning Bachem / STB Web)
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