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Unternehmer in der Krise: Gewinne müssen vorrangig vor staatlicher Unterstützung eingesetzt werden

Artikel vom: 31.07.2009

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Unternehmer, die ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, müssen ihre Gewinne zum Lebensunterhalt verwenden, bevor sie staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das entschied jetzt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Ein selbstständiger Videothek- und Bistrobetreiber, der ergänzende Leistungen nach SGB II erhält, kann seine Ausgaben für einen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn absetzen. Von den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb dürften nur die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden, bevor Hartz-IV-Leistungen gezahlt würden, befand das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az. L 5 AS 143/09 B ER).

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Unternehmer zunächst die Gewinne zum Lebensunterhalt verwenden müssen, bevor sie staatliche Unterstützung erhielten. Der Wagen sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen; zudem passe ein PKW der gehobenen Mittelklasse nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Die Fahrzeugkosten hatten fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Hintergrund ist die Vorschrift nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1 SGB II i. V. m. § 3 Alg II-VO, wonach bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht mehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind. Was in der Krise betriebsnotwendig ist, müssen im Einzelfall Amt und Unternehmer klären.


(LSG Sachsen-Anhalt / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.07.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

07.02.2012

 
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