Nichtanwendungserlass: Abziehbarkeit von Verlusten ausländischer Betriebsstätten
Artikel vom: 31.07.2009
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 17.07.2008 (Az. I R 84/04) entschieden, dass die durch einen Inländer erzielten Verluste bei einer im Ausland befindlichen Betriebsstätte unter besonderen Umständen abzugsfähig sein können. Das Bundesfinanzministerium reagierte darauf jüngst mit einem Nichtanwendungserlass.
Im zugrundeliegenden Fall ging es nun darum, ob eine in Deutschland befindliche GmbH & Co. KG, die ihre Geschäftstätigkeit in Luxemburg über eine dort belegene Betriebsstätte betrieb, ihre erwirtschafteten Verluste in Höhe von 163.382,- DM bei der Ermittlung des Gesamtbetrages ihrer Einkünfte abziehen durfte. Das Finanzamt lehnte diese unter Berufung auf das zwischen Deutschland und Luxemburg abgeschlossene DBA ab. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies eine Klage dieser Firma hiergegen ab. Hiergegen legte sie Revision beim BFH ein.
Der BFH setzte zunächst das Verfahren aus und legte die Sache im Rahmen eines Vorlagebeschlusses dem EuGH vor. Dieser entschied am 15.05.2008 in der Rechtssache C-414/06, dass die Niederlassungsfreiheit einem Ausschluss der geltend gemachten Verluste nicht entgegensteht, wenn nach dem jeweiligen DBA die Einkünfte dieser Betriebsstätte im anderen Mitgliedsstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können. Hierdurch werde zwar die Niederlassungsfreiheit eingeschränkt. Dies sei aber gerechtfertigt, um die Besteuerungsbefugnis der Mitgliedstaaten zu wahren und die doppelte Berücksichtigung der Verluste zu verhindern.
Der BFH entschied daraufhin in seinem Urteil vom 17.07.2008, dass die Revision der GmbH & Co. KG begründet sei und hob das Urteil in erster Instanz auf (Az. I R 84/04). Es stellte fest, dass zwar derartige Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte normalerweise nicht im Inland abzugsfähig seien. Anderseits solle ein Abzug der Verluste möglich sein, die im jeweiligen Jahr angefallen seien. Dies setze allerdings den Nachweis voraus, dass diese Verluste im Betriebsstättenstaat unter keinen Umständen verwertbar seien. Der Steuerpflichtige müsse alle vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten auch tatsächlich ausgeschöpft haben. Es dürfe nicht mehr möglich sein, dass die Verluste der Betriebsstätte in Luxemburg für künftige Zeiträume berücksichtigt würden. Weil in der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH „offenbar bestätigt“ wurde, dass die Firma ihre Verluste in dem Jahr verrechnen konnte, verwies der BFH die Sache zwecks Treffen von tatsächlichen Feststellungen in die Vorinstanz zurück.
Zu diesem Urteil hat das BMF nunmehr einen Nichtanwendungserlass für vergleichbare Verfahren veröffentlicht, der auf den 13.07.2009 datiert ist (Gz. IV B 5 – S 2118-a/07/10004). Die Urteilsgrundsätze seien nicht über den entschiedenen Einzelfall anzuwenden.
Dies ergebe sich daraus, dass der EuGH lediglich auf die rechtliche Berücksichtigung der Verlustberücksichtigung abstelle. Hingegen sei unwichtig, ob tatsächlich ein Verlustabzug erfolgt sei. Darüber hinaus könnten wegen der Zurückverweisung an die Vorinstanz keine weitere Rückschlüsse für vergleichbare Fälle gezogen werden. - Ein Argument, das insofern wenig plausibel ist, als dass die Zurückweisung an die Vorinstanz nur für das Nachholen der im Einzelfall relevanten tatsächlichen Feststellungen relevant ist, nicht jedoch für die aufgestellten Rechtsgrundsätze.
Weiterführende Informationen:
Nichtanwendungsschreiben zum BFH-Urteil vom 17. Juli 2008Autor: Assessor jur. Harald Büring(BMF / BFH / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 31.07.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: