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Haftung des faktischen GmbH-Geschäftsführers für rückständige Steuern

Artikel vom: 31.07.2009

(STB Web) Wer - zumindest zeitweilig - Zugriff aufs Geschäftskonto der GmbH hat, haftet unter Umständen gegenüber dem Finanzamt als faktischer Geschäftsführer, wenn diese infolge von zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz ihre Steuerschulden nicht mehr begleichen kann. Die Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer kann sich dabei auch aus einem Strafbefehl ergeben. Dies ergibt sich aus einem im Juli 2009 veröffentlichten Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes vom 06.06.2008.

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Normalerweise ist nur der formell bestellte Geschäftsführer einer GmbH dafür verantwortlich, dass die anfallenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Steuererklärungen ordnungsgemäß abgegeben werden. Wenn der Geschäftsführer dieser Verpflichtung - entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig - nicht rechtzeitig nachkommt und das Finanzamt deshalb wegen mittlerweile eintretender Zahlungsunfähigkeit seine Forderung nicht mehr beitreiben kann, darf ihn das Finanzamt dafür persönlich in Haftung nehmen. Bei einer verspäteten Zahlung ist normalerweise immer von einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtenverletzung auszugehen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen - die er dann darlegen und beweisen muss.

Eine derartige Haftung kann sich im Einzelfall aber auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Stellung als sogenannter faktischer Geschäftsführer inne hat. Dies setzt voraus, dass er als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen aufgetreten ist. Der Betroffene hat dann auch die Pflichten eines Geschäftsführers inne, soweit er sie rechtlich oder tatsächlich erfüllen kann.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein früherer Geschäftsführer und Mitgesellschafter - nach der Übertragung der Anteile und seiner formellen Stellung auf eine Geschäftsführerin - nur als Bauleiter der GmbH tätig. In diesem Zeitraum war er u.a. für die Abwicklung der Aufträge zuständig gewesen Darüber hinaus holte er - zumindest während einer dreimonatigen Abwesenheit der bestellten Geschäftsführerin aufgrund einer Kur - die Löhne der Mitarbeiter in bar vom Geschäftskonto ab und zahlte sie an diese aus. Hierzu hatte er von ihr eine zeitlich unbeschränkte Kontovollmacht erhalten. In diesem Zeitraum sowie nach der Rückkehr der Geschäftsführerin wurden einige Umsatzsteueranmeldungen sowie Steuererklärungen der GmbH nicht abgegeben.

Aufgrund der daran anschließenden Insolvenz der GmbH konnte das Finanzamt die angelaufenen Steuerrückstände in der Höhe von insgesamt etwa 90.000,- € nicht beitreiben und nahm dafür allein den Bauleiter durch Haftungsbescheid in Anspruch. Es berief sich dabei auch auf einen zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl.

Hierzu entschied das niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 06.06.2008, dass dieser Haftungsbescheid des Finanzamtes rechtmäßig ergangen ist (Az. 11 K 573/06). Ein Auftreten als Verfügungsbefugter setze nicht voraus, dass der Betroffene gegenüber dem Finanzamt in Erscheinung trete. Vielmehr reiche es aus, wenn er über die Mittel der GmbH habe verfügen dürfen.

Hierzu reiche die durch die Kontovollmacht erteilte Zugriffsmöglichkeit auf das Geschäftskonto der GmbH aus, wenn der Betroffene die Gehälter der Angestellten während der kurbedingten Abwesenheit der bestellten Geschäftsführerin ausgezahlt habe und im Anschluss immer aufgrund der Vollmacht Zugriff besitze. Das gelte auch, wenn er davon nach der Rückkehr der Geschäftsführerin keinen Gebrauch mehr gemacht habe. Etwas anderes gelte nur, wenn er sich in erkennbarer Weise von dieser Befugnis losgesagt habe. Dies sei hier aber vorliegend nicht erkennbar.

Darüber hinaus dürfe das Finanzgericht die in einem Strafbefehl getroffenen Feststellungen – wie vorliegend die Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer – übernehmen, wenn diese nach der Überzeugung der Richter zutreffend seien und im Verfahren keine substanziellen Einwendungen gegen die darin getroffenen Feststellungen der Strafrichter erhoben worden sind. Das gelte auch, wenn der Betreffende einen Strafbefehl lediglich aus Kostengründen hingenommen habe.

Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.


Autor: Assessor jur. Harald Büring


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.07.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

07.02.2012

 
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