Skurriles aus den Gerichtssälen: Vorsicht, 'fette schwarze Spinne'!
Artikel vom: 22.07.2009
Sie kennen die Szene sicherlich schon aus einschlägigen Spielfilmen: "Nicht bewegen!" warnt der Held seinen Schützling mit Nachdruck und nähert sich der Diva in höchster Konzentration, um im nächsten Augenblick die Tarantel auf deren Schulter mit einem gekonnten Schnipp in den Dschungel zurückzubefördern.
Soviel Fürsorge wurde der Klägerin im vorliegenden Fall nicht zuteil, als sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann dem Auto in der Tiefgarage ihrer Wohnanlage näherte. Noch bevor die beiden in das Fahrzeug einsteigen konnten, hat ihr Ehemann gesehen, dass sich in ihrer Kopfhöhe eine "fette schwarze Spinne" an einem Faden herablässt, und sie durch Zuruf gewarnt.
Im gleichen Moment - so trug sie vor - habe sie die Spinne ebenfalls gesehen, sei reflexartig einen Schritt zurück getreten und habe dabei das Gleichgewicht verloren. Bei dem Sturz habe sie eine Beckenprellung rechts, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk davongetragen.
Sie verlangte daraufhin vom Hausmeisterservice wegen Verletzung seiner
Reinigungspflicht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro und
Schadensersatz. Dieser ist nach dem Hausmeistervertrag verpflichtet, die offene Tiefgarage einmal im Monat zu reinigen und
dabei Spinnweben zu entfernen.
Klage und Berufung der Frau blieben jedoch ohne Erfolg. Eine Ursächlichkeit könne hier nur dann angenommen werden, wenn die Erfüllung der Verpflichtung, die Spinnweben in der Tiefgarage zu entfernen, sichergestellt hätte, dass am Tag der geplanten Fahrt keine Spinne im Gesichtsfeld der Klägerin in einer Weise auftauchen würde, die zu einem reflexartigen Zurückweichen führen konnte.
Dies können selbst bei einer regelmäßigen Reinigung der Tiefgarage nicht gewährleistet werden können.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2009, Az. 7 U 58/09, die Revision ist nicht zugelassen worden).
(STB Web)
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(Rechts-) Stand entsprechen.
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